Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
257
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. I. Tit. 51. De Assessoribu» et Domestictt etc. 257

Staates in Frag« kommt, so können Die, welchen die Sorgefür das Staatswolil anvertraut ist, den Verordnungen der ver-ewigten Kaiser gemäss, die Wiedereinsetzung in den vorigenStand verlangen, wenn sie anders von der Zweckmässigkeitdieser Maassregel überzeugt sind. Geg. am 3. Nov. 240, un-ter dem 2ten Consulate des Sabinus und dem des Venustus.

2. Mandate der Kaiser Theodosius und Valen linianus,erlassen durch den Referendarius an den Anliochus unddie übrigen Prae/ectos Praetorio, welche lauten, wie folgt:

Kaiserliche Hoheiten haben auf den von Eurer Magnifi-c enz geschehenen Vortrag zu verfügen geruht, dass Die/eni-Seii, welche auf kaiserlichen oder auf Euern hohen Befehl dieStelle eines Statthalters in den Provinzen vertreten, das Rechthaben sollen, Denen, die darum ansuchen, Vormünder oderKuratoren zu bestellen, die obrigkeitliche Erlaubnis» zur Ver-lagerung von Gütern der Unmündigen oder ähnlicher Perso-nen, oder der Curialen zu ertheilen, Emancipationen auf ge-setzlichem Wege vor sich geschehen zu lassen und alle Hand-{"»gen, welche zur Gerichtsbarkeit eines Statthalters in derlr ovinz gehören, gültig vorzunehmen, und dass diese Stell-vertreter auf Euren hohen Befehl alle die vorerwähnten Amts-handlungen auszuüben befugt sein sollen. Geg. zu Constanti-n °Pel, am 14. Oct. 427, unter dem Consulate des Hierius«ad Ardaburius. ,

Einundfimfisigster .Titel.

e dsscssoribus et Domesticis et Cancellariisjudicutn.

on üen Ruthen, von den Domesticis 60 ) und von den Canzleibeam-ten der Statthalter.)

Die Kaiser Diocletianu» und Maxiinianus an denPaulinut.

j e . ** er wissenschaftliche Eifer verdient es wohl, dass Die-sicl^ 611 ' we ' cue m öffentlichen Aemtern angestellt sind, undden Jl andere Personen an die Seite setzen wollen, umHoff c ' erse " ,en zu benutzen, diese Personen durch die

ter a "^ ^ ewmn «>»d Ehre, nicht aber durch Einschüch-

dlege^ i? d . ZwaD &> J er der Geistesfreiheit widerstrebt, znm Beistände veranlassen, zumal da sie es selbst für-

%P, 0 e . slici > welche in diesem Titel nach ßrissonius Wo«

che« 1 \^ eam * e bedeuten sollen, scheinen dennoch in man-n Constitutionen dieses ' ! *- , ~ -'

'wache zjur. civ. V.

.".^"""«""tionen dieses Titels den eigentlichen Sinn der

Com ' va . che zu hoben, namentlich in der L. 4. A. t.# Jur. ci». V 17