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256 Codex. L. I. Tit. 50. De officio ejus, quivicem alicujmjudicis elc.
■welcher er sich betreten lassen, wieder in seine Provinz ab-geführt werden und daselbst 6 Monate verbleiben, da währendeiner so langen Zeit die (von ihm begangenen) Veruntreuun-gen und Vergehen unmöglich verschwiegen bleiben können-Auch die Beamten, welche ihn von seiner gesetzwidrigen Ent-weichnlig (jedoch unbeschadet der ihm gebührenden Ehrerbie-tung) nicht zurückgehalten haben, sollen mit Entrichtung YOl»SO Pfunden Goldes bestraft werden. §.3. Sollte er mm wäh-rend jener 50 Tage wirklich belangt und der Rechtsstreit nachAblauf derselben noch nicht beendigt worden sein, so kau"er, wenn die Klage blos die Herausgabe veruntreuter Gegen-stände betriirt, sich einen Sachwalter bestellen und nach Ab-lauf von 50 Tagen sich ohne Weiteres entfernen ; ist er aberauf Bestrafung begangener Verbrechen angeklagt, so muS*er notwendiger Weise, da er sich in peinlicher Untersuchung 1befindet, bis zu Anatrag der Sache verharren. §. 4. Alle"Richtern aber, welche kraft ihres Amtes, oder auf deinen ho-hen Befehl solche Angelegenheiten in bürgerlicher oder nein-licher Art zu verhandeln haben, tlnin Wir zn wissen, dass s' edieselben im Laufe von 20 von Anbeginn derselben zu rech-nenden Tagen beendigen und wenn sie dies vernachlässigen»zur Strafe 10 Pfund Goldes entrichten, die einmal anhängig?peinliche oder bürgerliche Klage aber auf die oben genannt 0Art zur Erledigung bringen sollen. Geg. zu G'onstaiitinop£"am 11. Oct. 475, unter devft 2ten Consulate des.Kaisers Zeno.
Auth. l't judices »ine quo quo suff. §. Neccssilatem. {Nov. VIEL c. 0.)„Wenn man aber früher, als vor Ablauf jener 50 Tag?»„ des Entwichenen habhaft wird, so soll derselbe von den Ei«'„wohnern der Provinzen festgehalten und Alles, was bei tl' c ",,ser Gelegenheit gegeben worden ist, mit der DiebstahhkUg 6„zurückgefordert werden; dies muss jedoch in Gegenwart o eS„ Gottgeliebten Bischofs geschehen, welcher zu diesem Zweck"„eine mündliche Nachfrage zu halten hat."
Fünfzigster Titel.
De officio ejus, qui vicem alieujus judicisvel praesidis abtinet.
(Von dem Amte Dessen , welcher die Stelle eines Melders oderStatthalters vertritt.)
1. Der Kaiser Oordianus an den Domitius, Praef. Praet-
Es ist unbezweifelt, dass in einer Angelegenheit, wclc ,.ganf das Staatswohl Bezug nimmt, Derjenige, welcher «^Stelle des Statthalters in der Provinz vertritt, verfahren k°B»te. Ja, und wenn bei irgend einem Geschäfte das Hecht de