258 Cobjci. L. I. Tit. 51. De Assessoribus et Domesticis de.
thig halten, sich der Kenntnisse dieser Männer zu bediene«.Geg. am 14. Jul. 291, unter dem Gonsulate des Tiberia-n us und Dio.
2. Der Kaiser Constantinus an den Sladtpräfecten Uassus.
Die Statthalter sollen die Ausfertigungen nicht durch ihreBäthe unterschreiben lassen, sondern sie selbst unterschreibe«.Wenn nun Jemand ohne Unsere Erlauhniss einem Käthe dasRecht, zu unterschreiben, ertheilt hat, so soll der letztere,wenn er wirklich unterschrieben hat, sofort mit Verbann«««»bestraft, der Name des Statthalters aber Uns angezeigt wef"den, damit Wir noch strengere Maassregeln gegen ihn ergrei-fen können. Geg. am 18. Aug. 320, unter dem 6ten Coas«'late des Kaisers Constantinus und dem des Cäsar Co«**stantinus.
3. Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theodosius an dt»
Metsala, Pracf. Praet. '
Wir verordnen, dass die Räthe, der Statthalter, die Ca««'leibeamten und Die, welche das Amt der Domestici beklcden, wenn sie ihr Amt niedergelegt haben, sich noch 50 Tag 6in den Provinzen aufhalten sollen. Derjenige aber, welc« efeine solche wegen irgend eines Vergehens angeklagte Pers°' 1der gebührenden Untersuchung entzogen hat, soll nun als " e"Verbrecher selbst betrachtet -werden, und das Vierfache d*'zugefügten Schadens dergestalt ersetzen, dass zwei Tl' c ' ledein Beschädigten und zwei Theile Unserm Fiscus ziifull e "'Geg. zu Mailand, am 27. Decbr. 403, unter dem Cons« latedes Kaisers Theodosius und des llumoridus.
4. Dieselben Kaiser an den Caecilianus, Vicar.
Der Domesticus eines Statthalters soll von den öffc«'''chen Verhandlungen entfernt bleiben. Würde er über\vi ese "'sich demungeachtet mit öffentlichen Angelegenheiten befassthaben, so soll er sogleich einer höhern Behörde zur U ,lte ' S fldrang übergeben, und von dieser gebührend bestraft ^ v , c . JGeg. am 8. Apr. 404, unter dem 6ten Consnlate des K alSeHonorius und dem des Aristaenetus.
5. Dt« Kaiser Honorius und Theodosius an den Seleucl'racf. Praet.
-ei'Wer schon einmal Domesticus oder Canzleibcamter u«
nem ProTinzialgerichte gewesen ist, darf auf keine Wei» eses Amt zum zweiten Male übernehmen. Geg. zu K avC . n er »am 11. Decbr. 415, unter dein lOten Consulate des T^ aHonorius und dem üten des Kaisers Theodosius.