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5 (1832)
Entstehung
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255
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Codex. L. I. Tit. 49. Ut omnea judice», tarn civiles, etc. 255

öffentlich zeigen und sich nicht in einem Hanse oder innerhalbdes Bereiches einer Kirche oder in den Palästen der Gewalt-haber verborgen halten, sondern sie sollen an den besuchtestenOrten im Angesicht aller Derer erscheinen, welche ihnen bis-her unterworfen waren, damit es einem Jeden vollkommenfreistehe, über Veruntrauungen oder andere Vergehen (des bis-herigen Statthalters) Klage zu erheben, und der letztere, durchdie Fürsorge seines Nachfolgers vor jeder Beleidigung sichergestellt (wofür auch die Beamten desselben, so wie die städti-schen Beamte 1 !! und die Defensoren der Städte verantwortlichsind), blos eidlich versichere, dass er sich vor Gericht stellenWolle und Denjenigen, welche (wie oben -gesagt) 'eine Be-schwerde gegen ihn erhoben haben, im Wege Rechtens dar-auf antworten könne; auch soll ihm kein Vorwnnd, die Pro-vinz vor Ablauf jener Zeit zu verlassen, dadurch zu StattenKommen, dass er einen kaiserlichen Befehl oder ein Patent zueiner anderweiten Anstellung oder eine von deinem hohenAmte ausgehende Verordnung, die ihn zu einem andern Statt-halter-Posten beruft, oder die Vorschrift der, oben genannten,oder irgend einer andern bürgerlichen oder Kriegsbehörde vor-zeigt, nach deren Inhalt er irgend ein öffentliches Amt überneh-men oder ausgeliefert oder abgeführt werden solle, überhaupta her inuss hier jeder Betrug 1 und alles listige Hervorsucheneiner günstigen Gelegenheit (das Gesetz zu umgehen) entfernt"leiben, damit die zum Wohle der gesammten Provinzen von,»Jus erlassenen Verordnungen nicht ohne Erfolg bleiben. Wennes aber Jemand in strällichem Uebermuthe gewagt hätte, die-ses heilsame Gesetz zu umgehen oder zu übertreten, so soller, obwohl man ihn mit Fug und Recht als einen Majestäts-Verbrecher betrachten könnte, dennoch (blos) mit einer Geld-strafe von 50 Pfunden Goldes belegt werden, die er an dieBtaatscasse einzuzahlen hat, und eine gleiche Strafe erwartetY'ejenigen, welche ihm im Amte gefolgt sind und ihn entwe-der nicht auf eine anständige Weise zurückzuhalten gewusstoder es unterlassen haben, über sein Entweichen sofort Be-gebt zu erstatten. §. 1. Wir begehren aber, dass der Abge-»eude sein Amt nicht eher niederlege, als bis der Nachfolgerercits an der Grenze der Provinz angekommen ist, wenn aucherselbe sich bei ihm (dem Vorgänger) schon brieflich ange-meldet oder eine Bekanntmachung oder ein Ausschreiben an>e Einwohner oder die Beamten der Provinz erlassen hätte.»2. Derjenige aber, welcher gegenwärtiges Gesetz durchlitte Entweichung übertritt, soll, wo er auch angetroffen wird,'"d Wenn es in dieser blühenden Hauptstadt wäre, ohne Ver-"8' und Widerspruch auf deinen Befehl und unter Mitwir-"ff des hochangeseheuen Statthalter» derjenigen Provinz» in