254 Codex. L. I. Tit. 49. Vt omnet judices, tarn civilcs, etc.
nicht selten ihr Fortkommen abhängt, die gebührende Ehr-furcht erweisen sollen; auch dürfen sie dieselben in ihrenschriftlichen Erlassen nicht mit dem Brüdern amen bezeich-nen, und die Beamten, welche dies zu verhindern haben, wer-den (im entgegengesetzten Falle) mit einer Geldstrafe belegt.Geg. am 13. Febr. 884, unter dem Consulate des Richo-mer und Clearchus.
3. Dieselben Kaiser an den Constantinus, Praef. l'raet.in Gallien.
Allen Beamten nnd ihren Vorstehern, so wie auch denRichtern thun Wir zu wissen, dass ein jeder von ihnen 3Pfund Goldes aus eignen Mitteln zu zahlen habe, wenn denvornehmen Männern, welchen die Vergünstigung ertheilt ist»in Unserm geheimen Rathe zu erscheinen, der Zutritt zu denSitzungen der Richter verweigert oder bei den Begrüssnngennicht die gebührende Ehrfurcht erzeigt oder nicht ihr Sitz inGemeinschaft mit den Richtern angewiesen wird. Geg. «iTrier, am 9. Nov. 389, unter dem Consulate des TimasinSund Promotua.
Neunundvierzigster Titel.
Ut omnes juclice s, tarn civiles, quam militares,post administrationem depositam guinqu^', ginta dies in civitatibus cerlis locis pet*maneant.
{Das» alle Richter, sowohl die bürgerlichen, als Kriegsrichternach niedergelegtem Amte, sich noch &0 Tage lang in d enStädten [und zwar daselbst] am bestimmten Orten aufhalte*sollen.)
Der Kaiser Zeno an den Sebastianus, Praef, Praet.
Die hochangesehenen Statthalter in den Provinzen, oderdie Consularen oder Correctoren, oder die, welche ein höhe-res Amt bekleiden, nämlich die Proconsules oder der Statt-halter in Aegypten oder der über den Orient gesetzte Com«oder der Vicarius in irgend einem Bezirke oder ein Heerfüh-rer oder ein Coines irgend eines Gebietes, oder der CouieS»welcher die Aufsicht über die kaiserlichen Paläste führt, s°''len, wenn ein Nachfolger an ihre Stelle getreten ist, sich nichtunterfangen, die Orte, an welchen sie befehligt haben, T _°Ablauf der festgesetzten 50 Tage zn verlassen. Während die-ser Zeit sollen sich nämlich die Statthalter, die ConsuIa r e nnnd Correctoren in der Hauptstadt, die hochangesehenen Ri cU 'ter aber, sowohl die bürgerlichen, als Kriegsrichter in "^bedeutenderen Städten der von ihnen verwalteten Bezü*