Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
253
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Codex. L. I. Tit. 48. D* officio diversorum judicum.

Belästigungen verschont und von ihnen weder eine Errichtungbesonderer Bäder für den Privatgebrauch der Tribunen, Heer-führer oder anderer Befehlshaber der Kriegslente, noch eineLeistung in baarem Gelde zu solchem Zwecke verlangt werde.Denn blos den hochangesehenen Comitibus des Kriegswesensund den Magislris mililum gestalten Wir diesen Vorzug-,Wenn sie sich desselben bedienen wollen, dagegen alle Uebri-ge, die dieses Verbot übertreten, zur Strafe den doppelten Kr-satz leisten müssen. Geg. am 27- Nov. 406, unter dem 6tenKonsulate des Kaisers Arcadius und dem des Probus.

Achtundvierzigster Titel.De officio diversorum judicum.

(Von dem Amte verschiedener liichlcr.)

! Der Kaiser Conslantinus an den Domilius Cclsut, Vicar.Kein Richter soll sich unterfangen, einen seiner Beamtenin ein Haus, in welchem eine freie (und ehrbare) Frauens- 1l>crgon wohnt, mit dem Befehle abzusenden, dass er dieselbetait Gewalt vor Gericht führe, wenn es gewiss ist, dnss das,M'as die Frauensperson, welclie in Hinsicht auf ihr Geschlechtin ihrem Hause bleiben' (selbiges aber auch nicht verlassen)darf, dem Staate z« entrichten hat, durch die Veräiisserimgihres Hauses oder sonstigen Vermögens gedeckt werden kann.Wenn es also künftighin Jemand wagen sollte, ein freiesFrauenzimmer mit Gewalt vor Gericht zu bringen, so soll er"ls der schwerste Verbrecher unnachsichtlich mit dem Todebestraft werden. Geg. zu Trier, am 11. Jan. 316, unter demKonsulate des Sahinus und Llufinus.

Auth. Vt nullijud. §. Xecessarium (Nov. CXXXIV. c. 9.)5 , Heut zu Tage soll aber nach Vorschrift des neuem»Bechts wegen Staats- oder Privatschulden kein Frauenzim-j)iner eingekerkert werden, sondern entweder persönlich,j) oder durch einen Stellvertreter vor dem Bichtcr erscheinen,55 oder sonst Jemanden schicken, welcher die gerichtliche Hand-jjlung gebührend vollzieht. Wenn hiergegen verbrochen wird,5) so sollen die höhern Bichter 20, die untern aber 10 Pfund5>Goldes zur Strafe entrichten. Die Beamten aber, welchej>ihnen gehorchen, sollen ihres Amtes verlustig gehen,'r-»peruch gezüchtigt und des Landes verwiesen werden."

Die Kaiser V ' alentinianti s, The odotius und Arcadiusan den Stadtpräfecten Vrincipius.üb ." ,n,nt, ' f hcn Bichtern thun Wir zu wissen, dass sie dene * ihnen stehenden Beamten und denen, von deren Urtheil