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5 (1832)
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251
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Codex. L. I. Tit. 44. De officio Praefecti Annonae. 251

Vierundvierzigstcr«Titel.De officio Praefecti Annonae.on dem Amte des über den Getraidemarht gesetzten Pn'ifeclen.)

Fünfundvierzigster Titel.

De officio civilium judicum.

(Von dem Amte der bürgerliclien Richter [im Gegensalze der

Kriegsrichter.])

* Die Kaiser Arcadius, Honorius und Theo dosius an denCurtius, Praef. Praet.

Den Vornehmen, welche einen Prozess fuhren, soll esnicht gestattet sein, zu der Zeit, zu welcher ihre Angelegen-heit verhandelt oder entschieden werden soll, der Gerichts-sitzung beizuwohnen. Geg. zu Rom, am 3. Febr. 4Ö8, unter«ein Cousulate des JBassus und Philipp ug.

2. Die Kaiser Honorius und Theodosius an den Anlke-rn ins, Praef. Praet.Wenn Jemand in Bezug auf öffentliche Leistungen, wel-che von ihm gefordert werden, seine Befreiung- davon durch <irgend ein Rechtsmittel geltend machen will, So mag er sich^ den Richter wenden und diesem sein Anliegen vortragen.Sollte ihm aber dieser, was Wir nicht fürchten wollen, keinGehör schenken, so wird der Richter selbst zu einer Geld-Strafe von 30 Pfund Goldes verurtheilt, seine Beamten aber'««'ssen 50 Pfund bezahlen. Geg. zu Constantinopel, am 20.»nl. 409, unter dem 8ten Cousulate des Kaisers Honorius«nd dem Sten des Kaisers Theodosius.

Sechsundvierzigster Titel.

De officio militarium judicum.(Von dem Amte der Kriegsrichter.)

H r" ^ a ' ser Theo dosius, Arcadius und Honorius an diee Jehlshabcr und Comites, sowohl der Kelterei als des Fussvolkcs.

., * n Angelegenheiten der Privatpersonen dürfen die Kriegs-anner weder Jemandem Schutz verleihen, noch auch ein ge-brochenes Urthel vollstrecken. Geg. zu Constantinopel, am Febr. 393, unter dem 3ten Cousulate des Kaisers Theo-°»ius und dein des Abundantius.

"ie Kaiser Honorius und Theodosius an den Monaxi us,Praef. Praet.

f> . Wir befehlen, dass kein städtischer Beamter und keine"Vatpergon zum Beisitzer des Kriegsgerichts erwählt oder in