250 Codex. L. I. Tit. 41. Vt nulll ■patriae tuac administralio etc.
Amtswohnungen giebt, diese leer stehen zu lassen, und siebPrivathäuser zur Amtswohnung zu erwählen, sondern dieStatthalter sind sämmtlich und unbedingt dazu verbunden, diekaiserlichen Paläste oder Amtswohnungen zu ihrem Aufent-halte zu benutzen, damit sie hierdurch zugleich genö'thigt wer-den, diese Wohnungen im baulichen Stande zu erhalten-Wenn aber an einem und demselben Orte sich ein kaiserli-cher Palast und auch zugleich eine für den Statthalter be-stimmte Amtswohnung befindet, so soll der Palast zur Woh-nung des Statthalters, die Amtswohnung aber zur Aufnahmeund Aulbewahrung der öffentlichen Lebensmittel als Scheuer,oder auch zu irgend einem andern wesentlichen Bedürfnissebenutzt werden. Wenn sich Jemand unterfangen sollte, die-ses Verbot zu übertreten, so sollen sowohl er als seine Beam-ten zur Strafe 50 Pfund Goldes sofort bezahlen, welche ixtAusbesserung des Ton ihm vernachlässigten kaiserlichen Pa-lastes zu verwenden sind. Geg. am 8. Febr. 513, unter deU»Consulate de» Clementinus und Probus.
Einundvierzigster Titel.
Ut nullt p atriae sitae administr atio sine spß-ciali permissu prineipis permiltatur.
(Dass Niemandem die Verwaltung seines Geburtslandes ohne aU$'drückliche Jiewilligung des Kaisers gestaltet sei.)
Zweiundvierzigster Titel.
De quadrimenstruis brevibus.{Von den viermonatlichen Berichten.')
* Hier fehlt eine griechische Constitution.
Dreiundvierzigster Titel.
De officio praefecti vigilum.
(Von dem Amte des l'räfcclen der Sladlwache.)
Die Kaiser Theod osius und Arcadius an den Sladlpriifc c ' ,eNebridius.
Die Präfecten der Wache in dieser Stadt dürfen i« .eben, bei welchen es zur Todesstrafe kommen kann, aus e '».ner Machtvollkommenheit nichts verfügen, sondern müssenEreiguiasen dieser Art an dein hohes Gericht Anzeige ersta^ten, damit in den erwähnten Angelegenheiten das Urthel Veiner höheren Behörde ausgesprochen werde.