Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
249
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ICodex. L. I. Tit. 40. De officio Rectorh Provinciae. 249

10. Die Kaiser Arcadiust und Ilonorius an den Limenius,

Comcs des Staatsschatzes.

Wir begehren, dass keiner der dir untergebenen Beam-ten mit den Einwohnern der Provinzen in Verbindung' trete,denn den Statthaltern mnss die nachdrückliche Verordnung'Wohl bekannt sein, dass sie von den Einwohnern der Pro-vinzen die herkömmlichen Abgaben selbst erheben sollen, wes-halb denn der Ansässige deinen Beamten nicht zu fürchten'"aiicht, weil dieser es nicht mit ihm, sondern mit den Statt-haltern und dessen Beamten zu thuu hat. Geg. am 27.März......

11. Die Kaiser Ilonorius und Theo dosius an den Thcodo-

ru,s, Praef. Praet,

Die Statthalter in den Provinzen haben darauf zu sehen,dass die Beauftragten der Vornehmen nicht etwas Ungerechtes*»>d Gesetzwidriges begehen. Geg. zu Ravenna, am 26. Nor.408, unter dem Consiilate des Bassus und Philix>j>us.

VI. Dieselben Kaiser an den Monaxius, Praef. Praet.Alle Unierbeamte der Statthalter in den Provinzen sollen«ach altem Herkommen, -wenn ihr Vergehen dies erheischt,auf Befehl des Statthalters entblö'sst und körperlich gezüchtigtVerden, damit sowohl die ö/feiitlichen Geschäfte gehörig von'lallen geben, als at;ch die Bohheit der Unterbeauiten unter-drückt, die gebiihreode Strenge der Statthalter aber aufrechtCrLalten werde. Geg. am 27. Dccbr. 412, unter dein 9teuKonsulate des Kaisers Ilonorius und dem 5ten des Kaisers*heodosius.

*»< Die Kaiser Leo und Anthemin» an den Constantinus,l'raef. Praet.

Wenn Jemand, welcher einem Statthalter noch als Un-te >"beamter verplikhtet ist, die Aufsaht über eine Provinz oder111 anderes Amt oder eine andere Würde auf irgend eine

auf

eise erlangt hat, so soll er dieses Amt, welches er sich Widerrechtliche Art angemasst, wieder verlassen, wenn* auch vorschützen könnte, dass Wir ihm aus freier Gnadeas'»echt, einer Provinz vorzustehen, oder irgend ein ande-e s Amt, oder eine andere Würde zu bekleiden, verliehen' ; "ten. Geg. am 7. Aug. 471, unter dem 4ten Consiilate des1Vi "sers Leo und dem des Probianus.

Der Kaiser Anastasius an den Vivianug, Praef. Praet.

j Keinem Statthalter in den Provinzen soll es erlaubt sein,denjenigen Städten, in welchen es kaiserliche Paläste oder