ICodex. L. I. Tit. 40. De officio Rectorh Provinciae. 249
10. Die Kaiser Arcadiust und Ilonorius an den Limenius,
Comcs des Staatsschatzes.
Wir begehren, dass keiner der dir untergebenen Beam-ten mit den Einwohnern der Provinzen in Verbindung' trete,denn den Statthaltern mnss die nachdrückliche Verordnung'Wohl bekannt sein, dass sie von den Einwohnern der Pro-vinzen die herkömmlichen Abgaben selbst erheben sollen, wes-halb denn der Ansässige deinen Beamten nicht zu fürchten'"aiicht, weil dieser es nicht mit ihm, sondern mit den Statt-haltern und dessen Beamten zu thuu hat. Geg. am 27.März......
11. Die Kaiser Ilonorius und Theo dosius an den Thcodo-
ru,s, Praef. Praet,
Die Statthalter in den Provinzen haben darauf zu sehen,dass die Beauftragten der Vornehmen nicht etwas Ungerechtes*»>d Gesetzwidriges begehen. Geg. zu Ravenna, am 26. Nor.408, unter dem Consiilate des Bassus und Philix>j>us.
VI. Dieselben Kaiser an den Monaxius, Praef. Praet.Alle Unierbeamte der Statthalter in den Provinzen sollen«ach altem Herkommen, -wenn ihr Vergehen dies erheischt,auf Befehl des Statthalters entblö'sst und körperlich gezüchtigtVerden, damit sowohl die ö/feiitlichen Geschäfte gehörig von•'lallen geben, als at;ch die Bohheit der Unterbeauiten unter-drückt, die gebiihreode Strenge der Statthalter aber aufrechtCrLalten werde. Geg. am 27. Dccbr. 412, unter dein 9teuKonsulate des Kaisers Ilonorius und dem 5ten des Kaisers*heodosius.
*■»< Die Kaiser Leo und Anthemin» an den Constantinus,l'raef. Praet.
Wenn Jemand, welcher einem Statthalter noch als Un-te >"beamter verplikhtet ist, die Aufsaht über eine Provinz oder111 anderes Amt oder eine andere Würde auf irgend eine
auf
eise erlangt hat, so soll er dieses Amt, welches er sich■ Widerrechtliche Art angemasst, wieder verlassen, wenn* auch vorschützen könnte, dass Wir ihm aus freier Gnadeas ■'■»echt, einer Provinz vorzustehen, oder irgend ein ande-e s Amt, oder eine andere Würde zu bekleiden, verliehen' ; "ten. Geg. am 7. Aug. 471, unter dem 4ten Consiilate des1Vi "sers Leo und dem des Probianus.
• Der Kaiser Anastasius an den Vivianug, Praef. Praet.
j Keinem Statthalter in den Provinzen soll es erlaubt sein,denjenigen Städten, in welchen es kaiserliche Paläste oder