Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
248
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248 Codex. L. I. Tit. 40. De officio Rectoris Provinciae.

wird den Stachel Unserer Verachtung fühlen. Geg. am 28. Mai372, unter dem Consulate des Arintheus und Mo des tu s.

0. Die Kaiser Gralianus, V alentinianm und The o dosiu»an den Ci/negius, l'raef. l'raet.

Die Stadt Jlhodiis hat sich über das erlittene Unrechtnicht nur auf unziemliche Weise, sondern auch zu spat be-klagt; deshalb setzen Wir unabänderlich fest, dass die Statt-halter, weil zur Zeit des Winters die Schulfahrt nicht seltenmit Gefahr verbunden und stets unzuverlässig ist, in denje-nigen fünf Städten, welche man als die Hauptstädte anerkennt)wechselsweise überwintern sollen. Sollte sich es aber Je-mand beikominen lassen, diese Unsere Verordnung zu über-treten, so soll er iri diesem Falle 50, seine .Beamten abermüssen dann 100 Pfund Silbers an Unsem Fiscus einzahlen.

7. Die Kaker Valentinianus, Theodosius und Arcadiwan den Cynegiun, l'raef. l'raet.

"Wer eine ordentliche Anstellung' in der Provinz beklei-det, jedoch aus dem Einkommen seines künftigen Nachfolgersetwas im Voraus entnommen hat, soll nicht nur seines Amtesund seiner Ehre verlustig gehn, sondern auch das Entnom-mene aus seinen eignen Mitteln ersetzen. Geg. zu Constan-tinopel, am 26. Mai 386, tiuter dein Consulate des llono-rius (Nob. P.) und des Evodius.

8. Dieselben Kaiser an den Cynegiui, l'raef. l'raet.

Kein Statthalter in der Proviuz darf sich unterfangen,einen Unterbeamten des Praefeclus Fraetorio , er sei nunyon bürgerlichem Stande, oder ein Krieg'Smann, oder einervon Denen, welche früher solche Aemter bekleidet haben, inirgend einer Angelegenheit, sie hetrelfe die Hechte der Ein-zelnen oder den Sinnt, auf Verlangen des einen oder andernProzess führenden Theiles zum Executor (iutercessor) zu be-stellen. Wer gegen dieses kaiserliche Verbot handelt, hatnicht nur den Verlust seines Amtes und seiner Ehre, sondernauch Geldstrafen zu erwarten. Geg. zu Constantinopel, am5. Aug. 386, unter dem Consulate des Honorius (N. I'-)und Evodius.

0. Dieselben Kaiser an den Polcmius, Praef, Praet. in Ilhjricn-Kein Statthalter in der Provinz möge es wagen, dieHauptstadt ohne Unsern Befehl zu betreten. Denn Derjenige»welcher dieser Unserer Verordnung erweislich zuwider gehan-delt hat, wird mit einer angemessenen Strafe belegt werden.Geg. zu Mailand, am 23. Decbr. 390, nach dem Consulatedes Timasius und Promotus.