Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
247
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Coui:x. L. I. Tit. 40. De officio Hcvloris l'rovhtriiic

2. Der Kaiser Constantinus an den Maximus.

Die Statthalter in den Provinzen müssen, wenn einer derIiöliern Beamten sich auf eine gröbliche Weise vergangen hat,und sie denselben darüber nicht bestrafen, hoch auch eineUntersuchung- gegen ihn verhängen oder ein Urtbel füllen kön-nen, ihn entweder Uns selbst oder dein Praefcctus Praetorioanzeigen, damit die geeigneten Maassregeln zur Aufrechler-haltung der Verfassung und zum Schutze der bedrängten, ge-ringeren Personen getroffen werden können. Geg. zu Trier,am 29. Decbr. 328, unter dem Consulate des Januarius«lud Justus.

3. Derselbe Kaiser an die Eintcolmer der Provinzen.

Wir ertheilen Jedermann die Erlaubniss, gerechte undpllichteifrige Statthalter durch öffentlichen Beifallsruf zu er-freuen, damit Wir hierdurch die ihnen zu erweisenden Eh-renbezeugungen vermehren-, dagegen soll es auch Jedermannfreistehen, die ungerechten und böswilligen anzuklagen, da-mit sie kraft der von Uns zu verhängenden Strafe ihrer Aem-ter entsetzt werden mögen. Denn wenn die Anklage inWahrheit beruht und nicht ans Verläumdiuig hervorgegangenist, so werden Wir die Sache genau untersuchen, und diePraefecti Praetorio und die in den Provinzen angestelltenComites hahen iiber die von den Einwohnern der Provinzenerhobenen Anklagen an Uns Bericht zu erstatten. Geg. zuConstantinopel, am 1. Nov. 331, unter dem Consulate desBaxsus und Ablayiug.

4. Derselbe Kaiser an den Statthalter Pericles.

Wir haben Dir die Vollmacht ertheilt, gegen die Beam-ten der Prüfecten zu verfahren, wenn dieselben den Posten-lauf hindern oder sonst etwas Schädliches gegen das Gemein-wohl vornehmen, iedoch so, dass du die Präfecten selbst vondem Vergehen derselben in Kcnutnisg zu setzen hast. Geg.zu Nicopolis, am 23. Oct. 335, unter dem Consulate desConstantius und Albinus. s

> Die Kaiser Valentinianus, Valens und Gratianus anden Stadtpräfeclen Apronianus.

Den höhern Behörden soll von den untern die gebüh-rende Ehrfurcht erwiesen werden. Wenn es aber die öffent-liche Wohlfahrt gilt, so wird dadurch, dass eine Unterbehördeden wahren Stand der Sache erörtert hat, der höhern nichtzu nahe getreten. Allein Derjenige, welcher die Zeichen gei-^'. Gewalt dazu missbraucht, driss er andere in Amt undWürden befindliche Personen auf unwürdige Weise beleidigt,