Codex, h. 1. Tit. 30. De officio Quaeslori».
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jedoch so, dass nach dieser Wegnahme immer noch mehr»ibri«- geblieben sind, als vor Unserin glücklichen Zeitalter vor-handen gewesen..
Dreissigster Titel.
J) c off ic io Quae8toris.
{Von dem Amte des Quaeslor.)
I. Der Kaiser Theodosius an den Salin st ins, Com.und Quaest.
Wir fluni dir zu wissen, dass mit deinem hohen Amtezugleich die Aufsicht über die kleinere B eam t enlis t e(minoris laterculi) verbunden sei, so dass nach deinem Da-fiithatten aus .der Cnnzlei, welche Sciinium ?nemoriac genanntWird, alle in der kleineren Beamtenliste verzeichnete Aemter,nämlich alle Präfecliircn, Tribunale und Befchlxliaberslelleiinach alter Gewohnheit von Unserer Hoheit vergeben werdenkönnen. Geg. zu Constantinopel, am 26. Apr. 424, unterdem Consulute des Castinus und Victor.
2. Derselbe Kaiser an den Ilelio, Com. und Mag. offic
Alle in der kleinem Beamtenliste verzeichnete Würden,welche zwar früher der Aufsicht und Fürsorge des hochan-gesehenen Ouaestor überlassen, später aber entweder sämmt-iich oder doch zur Jiäl/'te an den Wirkungskreis und die Ver-fügung der Magistri militum übergingen, sollen, wie Wir nuu-mehro gnädigst begehren, nach Erneuerung der altern Einrich-tung, wieder nach dem früheren Hechte beurtbeilt werden.Geg. zu Constantinopel, am 29. Apr. 424, unter dem Consti-late des Castinus und Victor.
3. Der Kaiser Anas lasius an den Eusebiu s, Mag. offic.
Diejenigen Aemter und Anstellungen, welche von denUnterbeamten im kaiserlichen Scrinio mvmoriae bekleidet wer-den, sollen von Niemandem und unter keiner Bedingung ver-waltet werden, ohne dass hierzu die mit der kaiserlichen Un-terschrift versehene Erlaubnis» ertheilt worden ist, und Derje-nige, welcher sich künftighin eine Uebertretmig dieses Ver-botes zu Schulden kommen lässt, soll mit Einziehung seiner"i.iter ,,,u l die Beamten des Bectors in der Provinz, in wel-cher es Jemand gewagt hätte, ohne vorherige Berufung auf<; >n kaiserliches Bescript, ein solches Amt zu übernehmen,»ollen mit Entrichtung von drei Pfunden Goldes bestraft wer-den. Gegl zu Constantinopel, am 1. März 492, unter demCousulate des Kaisers Anastasius und dein des Hufinug.