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5 (1832)
Entstehung
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240
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240 Codex. L. I. Tit. 31. De officio magislri officiorum.

Einunddrcissigster Titel.

De officio magistri officiorum.(Von dem Amte des Magister Officiorum.)

I. Der Kaiser Conslanlius urid der Caesar Julianusan die Staalsagenten.

Da eurem Stande sclion seit Jüngerer Zeit Vorrechte er-tlieilt und selbige (bis hierher) aufrecht erhalten -worden sind,so darf sich auch Niemand den Eintritt in eine Centenaria,Ducenaria oder Iiiarcliia durch Fürsprache, sondern ein Je-der ijiiiss sich denselben durch sein eignes Verdienst erwer-ben ; den ersten Platz unter den Staatsagenten soll aber Der-jenige erhalten, welcher die ihm vorgeschriebene Dienstzeit

voll(3iidet hat, so dass zu Betreibung- der ölfentlichen Geschäftesich nuninehro diejenigen anschicken müssen, 'welche zu Lei-stung- dieser Dienste die Reihe tri/ft. Ueberdem soll der Ad-jutor, auf welchem die Verfassung dieses ganzen Standes unddie Sicherheit des Magister (officiorum) beruht, und welchervon unbescholtenen Sitten sein und ausreichende Wissenschaftbesitzen muss, Uns durch den Magister (officiorum) vorge-stellt und dann nach Unserem Dafürhalten in sein Amt ein-gesetzt werden. Geg. zu Rom, im Forum Trajans, am 1.JVov. 859, unter dem Cousulate des Eusebius und II y-patius.

2. Die Kaiser Valentinianus, Theo do siua undArcadiusan den l'atricius, Mag. offle.

Kein Staatsagent soll zu einem hohem Posten oder zueiner höhern Einnahme dadurch gelangen, dass er seine Vor-derleute überspringt, wenn er sich auch zu diesem Zweckeein kaiserliches ltescript erschlichen hiilte, und wenn er einessolchen Vergehens wirklich überwiesen würde, so soll er e.Utden Posten, den er zur Ungebühr verlassen, zurückgewiesenwerden, damit nur Derjenige den Hang vor den übrigen ge-niesse, welchen seine längere Dienstzeit oder seine grossere»Leistungen dazu berechtigen, fcieg. zu lladrumetiiin, am 9. MärzS86, nach dem lsten Cousulate des Kaisers Arcadius nuddem des Bau to.

3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an denFlorentius, Com. et Mag. offic.

Die Ergebenheit Unserer Staatsagenten, welche sich schonan Unsern Vorfahren bewährt hat, zeigt sich ganz besondersauch in Bezug auf Unsere Hoheit, weshalb Wir es den»für nöthig erachten, sogleich Alles zu bewilligen, was z'J r

Aufrechthaltunt

ihrer Privilegien erforderlich ist.

Indem Wir