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5 (1832)
Entstehung
Seite
237
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Codex. L. I. Tit. 29. De officio Magislri mililum. 237

auch die Aufsicht über die ö'ffenllichen Schriften 50 ) (Acten)mit Beseitigung aller Aiimaassmig und alles Zudrüngens (vonSeiten Anderer) übernehmen; auch ist zu bemerken, dass,Wenn Jemaad, -welcher das erwähnte Amt bekleidet, mit Jodeabgelit oder auf eine andere Weise seine Anstellung verliert,Derjenige dieselbe erhalten soll, welcher nach Ausweis derMatrikel Jer nächste ist, ohne dass hier das gewöhnliche,aber unerlaubte Zudrä'ngeii zu dem Amte Statt finden darf.Geg. zu Constantinonel, am 20. Decbr. 424, unter demConsiilate des Victor.

Neunundzwanzigster Titel.D e off i c io M a g i s tri m i lit u m.

(I"o?i dem Amle des Magister mililum.)

1. Die Kaiser Gr atianus, V alenlivian us und Theodosiusan den Kusignius, l'raef. l'raet.

Die liochangeseheuei! Comitcs und die Anführer des Ftiss-"volkes und der lleiterei sollen durchaus keine Gewalt überdie Einwohner der Provinzen haben, eben so wenig - , wie diehohe Prüfectur über die Kriegsmänner.

2. J)ie Kaiser Honorius und Theo dosius an den Flypatius,Wag. milil. im Oriente.

Die Beamten, welche im Oriente unter deinen BefehlenStehen, dürfen keinesweges vor ein anderes Gericht gezogenWerden. Wir thuii daher deiner Magllificenz zu wissen, dassdieselben, sie mögen nun in bürgerlicher oder ncinlicher An-gelegenheit belangt werden, bloss vor dein Gericht gehören.Geg. zu Constantinoncl, am IS. Decbr. 414, unter dein Con-sulule des Con s ta n tius und (Jons In ns.

3. Der Kaiser Zcno an den Sebaslianus, Praef. Praet.

Wir befehlet!, dass die Beamten, welche über die fest-gesetzte Zahl von dem Magister militum im Oriente anger-stellt worden sind, der Gerichtsbarkeit der Civilrichter in jederAngelegenheit unterworfen sein, so wie dass dieselben denvon den Civilriclilcrii in f}e/.ug' auf die üifeiillichen Abgabenerlassenen Verfügungen unbedingt gehorchen, sollen.

59) Cujacius hat wohl sehr richtig Tab. t.'i. Qbu. 1. das WortVertunarum in das Wort tpiitolaritm verwandelt, da das imTexte bezeichnete Geschäft mit zu dein Wirkungskreise desStadtnräi'ecteu gehörte.

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