232 Codkx. L. I. Tit. 27. De officio l'racjccti praelorio slfricac etc.
dieses so schnell als möglich dem hohen Präfecten von Afrikaanzeigen, damit dieser schleunig 1 die nöthigen Maassregelntreffe tmd nicht etwa durch Verzögerung den Provinzen einNacbtheil erwachse. §. 16. Alles aber, was er verfügt, oderwas späterhin noch zu verfügen nothwendig werden dürfte,so wie Alles, was sich in den Provinzen ereignet, sollen so-wohl der erwähnte hohe Praefeclus J'raetorio von Afrika,als auch die angesehenen Heerführer lleissig-an Uns berichten,damit Wir die getroffenen, zweckmässigen Anordnungen ge-nehm halten oder auch nach Befinden das Angemessenere ver-fügen können. §. 17. Auch befehlen Wir, dass die an denAfrikanischen Grenzen einzusetzenden Behörden keinem derin Unserer kaiserlichen Canzlei, oder in der des PracfectusPraetorio von Afrika, oder in der des Magister militum an-gestellten Beamten (für ihre Einsetzung') etwas mehr verab-reichen , als die unten beigefügte Uebersicht besagt. Dennwenn Jemand mehr, als in diesem Anhange festgesetzt ist,gefordert oder angenommen hat, so soll er zur Strafe 30 PfundGoldes erlegen, und auch Unser» höchsten Missfallens gewär-tig sein; auch soll von jenen keine andere Person, kein an-derer Angestellter oder Beamter etwas empfangen, als Dieje-nigen, deren Namen in der aiigeliangenen Uebersicht enthal-ten sind. §. 18. Hiernächst verordnen Wir, dass alle Heer-führer und deren Beamte den aus den Steuern der Afrikani-schen Provinz nach der unten beigefügten Uebersicht ihnenauszuzahlenden Gehalt, so Gott will, vom 1. Sept. der näch-sten, gesegneten ISten Indiction an, beziehen sollen. §. 19.Und zwar folgende Uebersicht soll mit Gottes Hülfe den inAfrika befindlichen Heerführern und deren Beamten in Bezug'auf die denselben jährlich zu verabreichenden Gehalte undBationen mitgetbailt werden.
Nämlich: dem hochangesehenen Heerführer in der Pro-vinz Tripolis und dessen Unterbeamten werden 5 Dukaten alsGehalt, und 159 Kationen angewiesen, macht zusammen 783Dukaten. Dem Assessor s4 ) des Heerführers und dessen 40Unterbeamten an Gehalt 96 Dukaten und für jede Kation 6Dukaten, macht für Gehalt und Kation zusammen 674 Duka-ten. Diese werden so vertheilt: Dem Assessor selbst 8 (' e ~lialts- und 4 Kationsbeträge, dem Primic.erius ebenfalls 8 l' e ~halls- aber blos 2 Kationsbeträge, den drei Ducenariis 6 <" e "
lialtsbeträge und .... Kationsbeträge, macht zusammen -----
Dukaten; den vier Centcnariis sind 5 Dukaten (jedem) alsGehalt angewiesen, also zusammen IG Dukaten, und als K il "
54) Vielleicht Gcueraladjutant.