C°DEX. L. I. Tit. 27. De officio I'raefecli'praclorio Africne Hc. 23 l
sich Alles wieder im besten Znstande befindet, dann sollendie angesehenen Heerführer alle, wo es gerade nö'thig seinund wie das Herkommen es erheischen wird, sich n<*j;-^iispi|ii;-beistehen, um die Provinzen oder die Grenzen durch ihreWachsamkeit und ihre Anstrengungen mit Gottes Hülfe un-versehrt zu erhalten. §. 11. Gleichwie Wir aber UngernBehörden und Kriegsmännern Standbafligkeit, und Strenge ge-gen die Feinde empfehlen, so begehren Wir doch, dass siesich mild und gütig gegen Unsere steuerpflichtigen Unter»Ihanen erweisen und denselben auf keine Weise Schaden oderNacbtbeil zufügen sollen. Sollte demnngeachtet einer derKricgsleute sich unterfangen hnben, Unsere steuerpflichtigenUnterthnnen auf irgend eine Art zu verletzen, so soll derangesehene Heerführer oder Tribun oder Befehlshaber dafürverantwortlich sein, dass jener mit einer angemessenen Strafebelegt und Unsere steuerpflichtigen Uiiterfliniieii vor IVac/i-theilen gesichert werden. §. 12. Wenn sich aber Jemand ingewissen Angelegenheiten an Unsere Behörden gewendet hat,so befehlen Wir, dass die Kxecutoren sich niemals mehr Ge-bühre» entrichten lassen sollen, als die Gesetze vorgeschrie-ben haben, und dass sie im Falle der Uebertretung diejenigenStrafen zu erwarten haben sollen, -welche in denselben Ge-setzen angedroht sind. §. 13. Wenn an aber mit Gottes HülfeUnsere Afrikanischen Provinzen nach Unserer Anordnung or-ganisirt, die Grenzen derselben auf ihren ursprünglichen Standzurückgeführt und das ganze Afrika, wie es früher gewesen,wiederhergestellt haben wirst, wenn diess Alles unter Got-tes Beistand geordnet und bewerkstelligt sein und Afrikadurch deine Anstrengungen seine alten Grenzen zurückbekom-men haben wird, du Uns aber von der Organisation des gan-zen Afrikanischen Gebietes in Ivenntniss gesetzt hast, näm-lich wie viele und was für Kriegsleute, an welchen Ortenoder in welchen Städten dieselben angestellt sind und wieviele Grenzwächter und an welchen Qrten und in welchenAbtheilungen sie sich befinden, dann wollest du, wie Wirhiermit begehren, wieder zu Unserer Hoheit zurückkehren.§• 14. Solltest du jedoch indessen wahrnehmen, dass einigean den Grenzen befindliche Städte oder Schlösser einen zugrossen Umfang hätten und aus diesem Grande nicht wohlvertheidigt werden könnten, so rangst du dieselben auf solcheArt einrichten lassen, dass auch eine geringere Anzahl zuihrem Schutze hinreicht. §. 15. Da du aber nach vollendeterAnordnung (des Ganzen) zu Uns zurückkehren sollst, so müs-sen auf diesen Fall die Anführer einer jeden Grenzstation,Wenn sie für Erhärtung von Städten oder Schlössern oder we-gen ihres Soldes oder ihrer Verpflegung ein Uedürfniss haben,