228 Codex. L. I. Tit. 27. De officio Praefeclipraelorio Africae clc-
und -wieder mit Unserm Reiche vereinigt, und zu Ihm dasVertrauen, dass Wir es mit einer gerechten und dauerhaftenRegierung' beglücken werden. So haben Wir auch durchSeine Gnade die bürgerlichen Behörden und die Beamten fürdie einzelnen Afrikanischen Provinzen eingesetzt, und eineinjeden derselben seinen besondern Gehalt angewiesen. ZuSeiner Fürsicht richten wir daher auch jetzt Unsere Blicke,indem Wir den Kriegsheeren und ihren Anführern eine Ver-fassung erlheilen. §. 1. Demgemäss ordnen Wir an, dass derHeerführer der Provinz Tripolis seinen Sitz in der StadtLeptis magna, der der Provinz Bjzacena sowohl in derStadt f'apsa, als in der andern Stadt Leptis, der der Pro-vinz Numidieii in der Stadt Constantia, der der Provinz Mau-ritanien aber in der Stadt Caesarea einstweilen aufschlage§. 2. Auch befehlen Wir, dass an der Meerenge, die denUebergang nach Spanien bildet S2 ), und welche Septa genanntwird, eine von dir selbst zu bestimmende Zahl von Krieg*"mannen! unter dem Befehle eines Anführers, welcher Klug-heit mit Treue und Anhänglichkeit an Unser Reich verbindeniiiuss, überall angestellt werde, damit dieselben die Meereng"immer beobachten, und Alles, was in Spanien oder Gallien,dem fränkischen Jleiche, vorgeht, ihrem angesehenen Heer-führer melden können, was dieser dann wieder an dich z»berichten hat. In dieser Meerenge magst du zugleich so vid cDromones i3 ) anlegen, als du es selbst für gut findest. §. 3-Auch nach Sardinien soll ein Heerführer befehligt u» uangewiesen werden, seinen Aufenthalt nahe bei dem Gebirg 0zu nehmen, in welchem die fremden Völker gesehen werde»»und zum Schutze der Gegend so viel Krieger zur Seite l' a "ben, als du ihm zuzuordnen selbst für zweckmässig hältst-§. 4. Und alle Heerführer sollen auf die ihnen anvertraut«»Provinzen ein wachsames Auge haben und Unsere Unterth""nen vor allen feindlichen Angriffen unversehrt bewahren, ai'C' 1linier täglicher Anrufung Gottes dahin trachten und S' 0 ' 1eifrigst bestreben, die Afrikanischen Provinzen bis zu jene"Grenzen zu erweitern, wo vor dem Einfalle der Vand»'""und Mauren das Römische Reich begann und wo die AIt c "ihre Wächter hatten, wie die Greiizschlösser und Rurgeii ^fweisen; vorzüglich aber müssen sie es sich angelegen » e,ttlassen, diejenigen Städte, welche unweit der Grenzen »'".Grenzschlösser liegen und zur Zeit der Römischen Herrschaftvon dieser besetzt waren, nach Vertreibung der Feinde »"*
52) Die Meerenge von Gibraltar. ,,
53) Dromones Waren Fahrzeuge von langer Bauart, zum Sehnen"segeln besonders eingerichtet.