Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
229
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Couex. L. I. Tit. 27. ' De officio Pracfccli' practorio Jfrirae etc. 229

diesen Gegenden, wozu Gott seinen Segen verleihe, -wiedereinzunehmen und zu befestigen, und zu jenen Städten sollensich die Heerführer und Kriegsmänner durch die Gegendenden Weg bahnen, in welchen früher die Grenzen und Grenz-schlösser der Provinzen befindlich waren, nämlich zu der Zeit,als die gesammten Afrikanischen Provinzen noch unter Römi-scher Herrschaft standen, was mit Gottes Hülfe, durch wel-che Wir sie ja wieder erobert haben, Unserem Zeitalter hof-fentlich recht bald zu Theil werden wird, damit diese sämrnt-lichen Provinzen in Sicherheit und Frieden wieder in ihrefrüheren Grenzen zurückgeführt und durch die Wachsamkeit«iid Anstrengung Unserer treu ergebenen Krieger und durchdie Fürsorge ihrer jedesmaligen, angesehenen Heerführer un-versehrt erhalten werden mögen, weil es nur auf dieseWeise möglich ist, die Grenzen der Provinz dergestalt zuhewachen, dass sich den Feindon keine Gelegenheit darbie-te, diejenigen Orte anzufallen und zu verwüsten, welcheUnsere Unterthanen bewohnen. §. 5. Wie viele Kriegsmän-ner aber, entweder zu Fuss oder zu Pferde, zum Schutze derProvinzen und Städte an jeder Grenze aufzustellen sind, wirstdu schon selbst am besten anzuordnen wissen, wovon du Unsjedoch Nachricht zu geben hast, damit, wenn Wir deine Ver-fügungen ausreichend finden, Wir dieselben bestätigen, wennVVir aber etwas Melireres für nöthig erachten sollten, Wirdieselben erweitern können. §. 6. Wieviel jedoch der Heer-führer für sich und seine Mannschaften, so wie für seine«eamten als Sold zu empfangen habe, wird aus der im An-hange befindlichen Uebersicht hervorgehen. §. 7. Die Heer-führer und Kriegsmänner sollen also, wie oben gesagt, Un-serer Verfügung gemäss, in denjenigen Städten und Ortschaf-ten, welche Wir ihnen bezeichnet haben, einstweilen ihrenAufenthalt nehmen, bis Wir sie mit Hülfe Gottes, die Der-selbe Uns und Unserin Reiche verleihen möge, in. die Ge-genden senden können, in welchen jede Provinz ihre altej'i'cnze hatte, zu der Zeit, als die gesammten, erwähnten*■ rovinzen noch unter der Herrschaft des blühenden Römi-schen Reiches standen. §. 8. Um aber die Grenzen gehörig-Beschützen zu können, scheint es Uns nöthig, dass ausser denJvriegsmännerii, welche, unter dem Comes stehen (Comitalen-ses miltics), und welche sich im Lager befinden, auch nochbesondere Kriegsunünner (militcs limilanei) augestellt wer-i'."' w<; ' (:n,) ausschliesslich die Grenzen zu bewachen, die^»ger und Grenzstädte zu beschützen, und die Felder urbar/ m machen haben, damit andere Bewohner der Provinz, wel-f , . dieselben in diesen Gegenden erblicken, sich ebenfalls da-Ul1 » wenden mögen. Für eine einzelne Abtheilung solcher