Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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221
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Codex. L. I. Tit. 27. De officio l'raefecti praetorio Africa» etc. 221

Praefecttis Praetorio in Afrika, so wie von denen der übri-gen Statthalter dergestalt gefordert werden, wie es in UnsernGesetzen bereits entbalten ist und in Unserm ganzen Reichebeobachtet wird, so dass es Niemand gestattet sein soll, znirgend einer Zeit oder auf irgend eine Art das Maass derselbenzu überschreiten. §. 7. Auch das glauben Wir durch gegen-wärtige Verordnung feststellen zu müssen, dass (den neu an-gestellten) .Beamten für das Einschreiben ihrer Beförderung indie über die öffentlichen Aemter bei Uns oder in der Canzleides Pracfectus Praetorio in Afrika zu haltenden Listen oderBücher keine bedeutenden Ausgaben angesonnen werden sol-len, weil, wenn sie selbst damit verschont worden sind, sieauch keine Veranlassung haben, die Steuerpflichtigen in Un-nerm Afrika zu drücken. Wir befehlen daher, dass die Be-amten in dem Bezirke von Afrika, sie mögen nun bürgerliche,oder Kriegsbeamte sein, in den bei Unserer Canzlei überihre Beförderung herkömmlich zu haltenden Listen oder Bü-chern blos mit 6 Dukaten, in der Canzlei der Präfecten aberhöchstens mit 12 Dukaten angesehen werden sollen. Wenn,Jemand dieses Maass überschreitet, so soll der Richter selbstmit Entrichtung von SO Pfunden Goldes bestraft werden, seineUnterbeamten aber sollen nicht nur dieselbe Geldstrafe, son-dern auch die Todesstrafe erleiden. Denn wenn sich Jemandunterfängt, auf irgend eine Weise (diese) Unsere Befehle znübertreten und nicht vielmehr mit Gottesfurcht dieselben znbefolgen strebt, so soll er nicht nur seines Amtes entsetzt undseines Vermögens verlustig, sondern auch mit Todesstrafe be-legt werden.

Mit Gott hauen Wir folgende Ucbersicht entworfen. 3 ')

An Gehalt und Rationen 32 ) werden dem jedesmaligenPraefecttis Praetorio von ganz Afrika 100 Pfund Goldes BH»

31) Et est notilia Deo auxiliante. Die in dieser Ucbersicht vor-kommenden Zahlen scheinen durch die Unkunde oder Nach*lässigUeit der alten Abschreiber erstaunend oorrumpirt zu sein,da fast keine Nachrechnung das aufgestellte Kcsultat gewahrt.

32) Pro annonh et capitti. Annonae bezeichnen ursprünglich dienatürlichen Lebensbedürfnisse eines Menschen, als Getraide,Brot, wein, Oel u. s. w. und da der Gehalt der Beamten an-fänglich in diesen Naturalien bestand, so behielt man für denletztern den Ausdruck Annonae bei, obwohl derselbe später inGel de verabreicht wurde. Capitus, wier Capiium oder Capitaiioist das Kutter der Pferde und Maulthien:, welches den ver-schiedenen Magistraten für ihre amtlichen Reisen und Expedi-tionen verabreicht und späterhin ebenfalls zu Golde angeschla-gen wurde, welche* aber heut zu Tage mit dem hier gewühl-ten Ausdrucke Hat innen bezeichnet wird.