220 Codex. L. I. Tit. 27. De officio l'raefccti practario -l/rivae elf.
Dienst zu erfüllen. §. 1. Mit Gottes Hülfe verordnen Wirdaher zum Heile Unseres Reiches durch gegenwärtiges kai-serliches Gesetz, dass das ganze Afrika, -welches Uns Gottdurch seine Gnade verliehen, eine völlig zweckmässige Ver-fassung und eine eigne Präfectur erhalten soll, so dass, wieder Orient und Iltyrien, auch Afrika von Unserer Hoheit durchdie oberste Gewalt eines Praef. Praet. besonders regiert wer-de. Der Sitz desselben soll Carthago sein und sein Namein dem Eingänge der öffentlichen Urkunden dem der übrigenPräfecturen beigefügt werden. Zur Verwaltung dieses hohe»Amtes setzen "Wir aber gegenwärtig dich nieder. §.2. Die-ser Präfectur sollen nun, mit Gottes Hülfe, sieben Provin-zen nebst ihren Statthaltern unterworfen sein, und unterdiesen soll Tingis, Carthago, welches früher einen beson-dern Statthalter hatte, Byzacium und Tripolis durchKectores cofisulares, die übrigen aber, nämlich Nuinidien,Mauritaiiien und Sardinien, sollen durch Praesides mitGottes Hülfe regiert werden. §. 3. Aber deinem hohen Amteund überhaupt dem jedesmaligen Praefectus Praelorio vonAfrika sollen 396 Beamte für die verschiedenen Canzleien undGerichte angewiesen, in den Aemtern der Consulares undPraesides aber für die verschiedenen Verrichtungen 50 Perso-nen angestellt werden. §. 4. Welche Einkünfte aber entwe-der deine Maguilicenz oder die Consulares und Praesides undderen Unterbeamten ans der Staatscasse gemessen sollen, zeigtder unten beigefügte Anhang mit Mehrerein. §. 5. Wir ver-sehen Uns nun zu allen Unsern Statthaltern, dass sie ihreAemter nach dein Wilien und in der Furcht Gottes, so wienach Unsern Vorschriften und Verordnungen dergestalt ver-walten werden, dass keiner derselben sich von Leidenschaftenbeherrschen lasse oder irgend eine Gewaltthätigkeit entwederselbst verübe, oder durch die ihm untergebenen Richter oderderen Unterbeamten, oder durch Die, welche die Öffentliche"Steuern einzutreiben haben, verüben lasse. Denn obwohl Wn"mit Gottes Hülfe darnach streben, dass die Bewohner idlerUnserer Provinzen von Unbilden verschont bleiben, so wendenWir doch die grösste Sorgfalt auf die, welche im Afrikan»-sehen Gebiete Steuern zu entrichten haben, da diese nacheinem Druck so langer Jahre unter Gottes Beistand durch Unsdas Licht der Freiheit erblickt haben. Deshalb befehlen Wi r >dass alle Gewalt und alle Habsucht wegfallen und blos Ge-rechtigkeit und Wahrheit in Bezug auf Unsere gesainintenUnterthanen herrschen soll, denn dies gereicht zum Wollig 6 "fallen Gottes und jene können dann, wie die übrigen Bewoh-ner Unseres Reiches, erleichtert weiden und glücklich se» 1 -§. C. Die Gebühren sollen aber von den Beamten des hohe«