Codex. L. 1. Tit. 23. De div. rescriplis clpragmalicis sanclionibus. 213
unterworfen werden könne. Geg. zu Aqn., am 11. Nov.33o, unter dem Consulate des Dalmatius und Zenophilus.
ö. Di« Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat.
Wenn sich auch ein betrügerischer Bittsteller auf ei»kaiserliches Rescript, welches den Gesetzen gemäss ist, beru-fen hätte, so soll er doch dessen, was er ausgewirkt hat,gänzlich verlustig gehen, und wenn seine Hinterlist allzu grosserscheint, der richterlichen Strenge unterworfen sein. Geg.am 7. öfov. 426, unter dem 12ten Consulate des KaisersTheodosius und dem 2ten des Kaisers Valentinianus.
0. Der Kaiser Anastasius an den M atronianu»,l'raef. l'raet.
Alle,Richter Unsers gesaminten Reiches, sie mögen nunein höheres oder niederes Amt bekleiden, ermahnen Wir,dass sie bei keiner gerichtlichen Verhandlung ein Rescript,eine pragmatische Sanction oder einen andern kaiserlichen I5e-jfelil, insofern dieselben dem gemeinen Rechte oder dem Staafs-Wohle zuwiderlaufen, zulassen, sondern sich vielmehr in alleWege an die allgemeinen kaiserlichen Gesetze halten sollen.Geg. zu Constantinopel, am 1. Jul...........
Dreiundzwanzigster Titel.
De diversis rescriptis et pragtnaticts
8anctio?iibu8.
(Von den verschiedenen llescripten und pragmatischen Sanclioncn.)
1. Der Kaiser Alexander an den Super«».Wenn du und dein Bruder iu einer gemeinschaftlichenAngelegenheit eine Klage eingereicht habt, so gilt doch dasRescript, wiewolil es nur an Einen gerichtet ist, fiir Beide.Ceg. mn 15. J tt l, 226, unter dem 2ten Consulate des KaisersAlexander und dem des MarceJIus.
2. Der Kaiser Claudius an den Epagathus.
Es ist eine falsche Behauptung, dass Rescripte nach Ab-Huss eines Jahres ihre Wirkung verlören, da die Rescripte,Welche in Bezug auf die Rechtspflege erlassen wordenSmd, fortwährende Gültigkeit haben, es müsste denn in den-selben eine bestimmte Zeit feslgcsetzt Worden sein, innerhalbWelcher sie (die Rescripte) zur Ketmtuiss des Richters ge-dacht werden sollen. Geg. am 26. Oct. 270, unter demKonsulate des Antiochianus und Orphitus.