214 Codex. L. I. Tit. 23. De div. reacriptk et pragmaticis sanclionibus.
3. Der Kaiser Diode tianus und Maximianu s an den Cri*-pinus, l'racses der l'lioiiizischen Provinz.
Wir. befehlen, dass die ächten Rescripte, nämlich dieOriginalien, die Wir eigenhändig- unterrchriebeit haben, nichtaber die Abschriften davon (der Behörde) iiisiiiuirt werden,sollen. Geg-. am 31. März 292, unter dem Consulate desIlaiuii balianus und Asclepi odo tus.
4. Der Kaiser Constantinu» an die Lusilanier.
Die an einzelne Personen gerichteten, kaiserlichen Re-scripte, in welchen das Datum und Consulat fehlen, könnenkeine gültige Wirkung äussern. Geg. zu Saharia, am 28.Jul. 322, unter dem Consulate des Probianus und Julianus.
5. Die Kaiser Valenlinianu s, Tlmodo»ins und Are adiu»an den Niccntius , Prafeclin des Gctreirtemurktes.
Derjenige begeht ein schweres Verbrechen, welcher sichden kaiserlichen Rescriplen widersetzt, in denen öffentlicheAemter und Würden verliehen worden sind. Geg. zu Mai-land, am 1. Febr. 385, unter dem Consulate des ArcadiuSund Baute.
0. Die Kaiser Leo und Anthemius an den Ililarianus,Mag. off. und Putrider.Die kaiserlichen Verordnungen, welche von Unserer Ho-heit auf irgend einem Pergamente niedergeschrieben wordensind, dürfen schlechterdings unter keiner andern Form undFarbe erscheinen, als mit purpurroter Schrift, welche mitdem von der Purpiirschnecke gewonnenen Safte zu zeichne»ist, und nur diejenigen Rcscripto sollen als solche, in irgendeinem Gerichte gelten und betrachtet werden, welche auf Pa-pier oder Pergament Unsere eigne Unterschrift bezeichne/*Die Verfertigung dieser kaiserlichen Dinte soll aber J\icniaii-dein gestattet oder verwilligt sein, noch ist es irgend Jeman-dem erlaubt, dieses Befug niss nachzusuchen oder sich dasselbeauf irgend einem Wege zu verschaffen; denn Der, welchermit widersetzlichem Geiniilhe sich etwas dergleichen zu Schul-den bringt, soll nach Einziehung' aller seiner Güter mit S e 'biihrender Todesstrafe belegt werden. Geg. am 27. März 470»Unter dem Consulate des Jordan und Severus.
7. Der Kaiser Zeno an den Sebaitianus, l'racf. J'raet.t Alle Rescripte,. es mögen nun dieselben an den Biltsl'"'-
ler selbst, oder an irgend eine Behörde erlassen worden se«>sie mögen nun Adnötationen oder pragmatische Sancii»" 0 "heissen, sollen nur unter der Bedingung gültig sein, da»»das Gesuch auf Wahrheit beruht, ausserdem «oll t» ef