Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
211
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Codkx.L.I. Tit. 21. Utlitependente, velposl provooalioncmetc. 211

tor eingeführt und auf den Zeitraum eines Jahres be-schrankt worden sind. , Geg. zu Constantinopel, am 1. April529, unter dem Cousulate des Decius.

Einundzwanzigstcr Titel.

Ut Ute pende?ite, vel post provocationem autdefinitivum sententiam nulli liveat, Imperratori s upp licare.

(Dass es bei anhängigem Prozesse oder nach gesprochenem Eiidur-t/iel oder nach eingewandter Appellation, Niemandem erlaubtsei, hei dem Kaiser eine Bittschrift einzureichen.)

1. Der Kaiser Alexander an den Cap erius.

Wenn der Praeses der Provinz (V. Clariss.) nachEinreichung deiner Bittschrift, jedoch noch vor Beantwortungderselben ein Urthel gesprochen hat, du aber gegen das letz-lere nicht appellirt hast, so kann dir das Bescript, welches,Wie du selbst ausgesprochen, späterhin erlassen worden ist,'»icht zur Seite stehen. Geg. am 1. März 232, unter demKonsulate des .Lupus und Maximns.

2. Der Kaiser Constanliniis seinen Grnst an den Prohianus."Während der Anhängigkeit, eines Prozesses ist es nichtgestattet, eine Supplik einzureichen, es müsste denn die Her-ausgabe derjenigen Acten, auf welche die Parteien gleicheAnsprüche haben, oder die des gesprochenen Urthels verwei-gert werden. Wenn aber Jemand eine Frage, die bereitsdurch Bescript oder Gutachten entschieden worden ist, aufsAeue in Anregung bringt, so soll er nicht nur sofort zu Lei-stung <]es Streitobjectes an seinen Gegner verurtheilt werden,sondern ihm auch afies Befugnis«, hiergegen zu suppliciren,benommen sein. Geg. am 13. Aug. zu Arehvhun, proinulgirt'"" 15. Oct. zu Thebestis, im J. 316,unter dein Consulate"«s Sabinus und Kufinus.

3. Derselbe Kaiser an alle Eimvolincr der Provinzen.

Derjenige, welcher die ihm zustehende Appellation ver-»auint hat, muss nun auf immer schweigen, und darf Uns'''cht auf unverschämte Weise mit Bittschriften behelligen.Solita er es aber demiorh tliun, so wird er seinen Zweckfehlen, und mit der Strafe der Ehrlosigkeit belegt werden.y^g- am 1. Aug. promulgirt am 1. Sept. 331, unter demKonsulate des Bassus uns AMavius.

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