210 Codex. L I. Tit. 20, Quando Melius princljii dalus Ulis etc.
gelbst aber zum Nutzen gereicht oder auch die Begnadigungeines Verbrechers ausspricht) Geg. zu Bavenna, am 6. JNoV.426, unter dem 12ten Consnlatu des Kaisers TheodosiuSund dem 2ten des Kaisers Valeutinianus.
8. Dieselben Kaiser an den Flor enlius, Pracf. I'rarl.
Es soll keinesweges hinreichen, den Bittschreiben Urkun-den beizulegen, sondern der Inhalt der letztern muss in demBittschreiben selbst ausgedrückt sein, damit der Kaiser, wel-cher die Autwort ertheilen soll, den wahren Zweck des Ge-suches sogleich daraus erkennen möge. Sollten aber in jenenUrkunden Worte vorkommen, über deren Auslegung die Par-teien verschiedener Meinung sind, so dass es Unserer Ent-scheidung bedarf, so müssen Dieselben, weil es hier die Noth-wendigkeit erheischt, dem Beschreiben vollständig beigefügtwerdeu. Geg. zu Constantiuopel, am 27. März 429, untei"dem Consulate des Florentius und Diony si us.
Zwanzigster Titel.
Quando libellus princijji ,datus litis contestd'
tionem faciat.
(fn welchen Fällen durch eine dem Kaiser selbst überreichte Klage
ein l'ruzess anhängig werden kiinne.)
1. Die Kaiser Arcadius und Honoriu« an den Ileviigiu'iPriifecten von Acgi/ptcn.
Es ist ausser Zweifel, dass ein Prozess auch schon daiiuanhängig- sei, wenn Unserer Hoheit auch ein blosses 13' 11 'schreiben überreicht worden ist, und dass dasselbe sowohlgegen die Erben des Beklagten, als für die Erbendes &&*stellers seine Wirkung äussere. Geg. zu ConstantinopeJ, ■'""30. März 396, unter dem 4ten Consulate des Kaisers A >'<'"-«lius und dein Sten des Kaisers Honorius.
2. Der Kaiser Juitinianus an den Menna, Pracf, Pract.
Wir haben es für nothwendig erachtet, die an eine bvstimmte Zeit gebundenen Klagen, insofern dieselben durc»Ueberreichung von Bittschriften uud durch hierauf erlass e " eBescripte zu fortdauernden erhoben werden können, näher Wbestimmen, damit nicht etwa Jemand die Meinung hege, <;*beziehe sich dies auch auf andere, durch eine festgesetzte Z eltbegrenzte Klagen. Wir bringen es daher zu Jederina"" 9Wissenschaft, dass nur diejenigen Klagen durch Ueberreicbm'rvon Bittschriften und durch hierauf erlassene Bescripte *yfortdauernden erhoben, werden können, welche vom P r "'