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5 (1832)
Entstehung
Seite
209
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Codex. L. I. Tit. 19. De precibu» imperalori offerendi» etc. 209

^egen einer ihnen zn bewilligenden Verlängerung' der Zahlungs-frist erlassen werden, sollen nicht anders gelten, als wenn einehinreichende Sicherheit für die Bezahlung der Schuld geleistetworden ist. Geg. zu Constantinopel, am 22. Febr. 382, un-ter dem Consulate des Antonius und Syagrius.

5- Die Kalter Valentinianus und Valens an den Volu-8 i an us, l'raef. I'raet.

Wenn Jemand gegen ein Urthel des Praefcctus praetoriosuppliciret und damit abgewiesen wird, so soll es ihm nichtgestattet sein, in derselben Sache nochmals eine Bittschrifteinzureichen. Geg. zu Rom, am 17. Sept. 365, unter demConsulate der Kaiser Valentinianus und Valens.

Aulh. Ut sponsal. larg. (JVor. CXIX. c. 5.)

Eine solche Supplik ist bei den ruhmwü'rdigen Prä~'»fecten, bei den Ruthen derselben oder Denen, welche die»gerichtlichen Angelegenheiten leiten, innerhalb 10 Tagen5) nach gesprochenem Urthel einzureichen. Wenn dies gesche-hen ist, so darf das Urthel nicht anders vollstreckt werden,»als wenn die obsiegende Partei eine angemessene Sicherheit»auf den Fall geleistet hat, dass, wenn das Urthel auf ge-»setzmä'ssige Weise umgestossen wird, Dasjenige mit allem»rechtlichen Zubehör erstattet werden solle, wozu nach In-»halt des Urthels die andere Partei verurtheilt worden war.»Wenn aber die Supplik, nicht nach der oben beschriebenen»Form eingereicht wird, so kann die VolJstreckung des Ur-»thels ohne Sicherheitsleistung vor sich gehen, es bleibt je-»doch Demjenigen, welcher sich durch das Urthel beschwert»erachtet, unbenommen, noch innerhalb zweier Jahre bei dem»Kaiser dagegen einzukommen."

' Die Kaiser Honoriu* und Theodositts an den Isidorus,Praef. I'raet.

». Allen Unterthanen ohne Ausnahme gestehen Wir denortheil zu, dass, wenn Jemand durch eine Bittschrift ein Re-cr/pt ausgewirkt hat, nichts darauf ankommen soll, ob der"ttsteller selbst sich im Zustande der Freiheit befinde, oder

lar j Sei ' Geg,# am 1L Noy - 4l6 ' nntcr dem 7ten CouSH -^ des Kaisers Theodosius und dem des Palladius.

Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat.g *»ir befehlen, dass Rescripte, welche gegen den Aus-ter deS Gesetzes erschlichen worden sind, von allen Rich-tah Terwor f en Werden sollen, sie müssten denn Etwas ent- a t was keinem Dritten »im Nachtheile, dem Bittsteller

* r P-Jur. civ. V

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