Codex. Li I. Tit. 18. De juris et facti ignornnlia. 207
10. Die Kaiser Constantius nwl Maximianus an dieArayhia.
Wenn Jemand ans Rechts im künde eine- Geldsummebezahlt hatte, die er nicht schuldig war, so kann er dieselbenicht zurückfordern. Denn es ist dir bekannt, dass das Recht,eine von uns bezahlte Summe, die wir nicht schuldig 1 waren,zurückzufordern, bloss wegen Unbekanntschaft mit einer That-sache ausgeübt werden kann. Geg. am 28. Decbr. 306, un-ter dem ßtcn Consulate derselben Kaiser.
11. Der Kaiser Constantinus an den Valerianus ,
stellvertretenden l'riifccten.
Obwohl auch Frauenzimmern, wenn von einem Gewinnedie Rede ist (welchen sie beabsichtigen), die Unbekanntschaftmit dem Gesetze nicht zu Statten kommen kann, so darf dochdiese Bestimmung gegen das minderjährige Alter nicht ange-wendet werden, wie aus den Gesetzen der früheren Kaiserhervorgeht. Geg. am 29. Apr. 330, unter dem Consulate desGallicanus und Symmachug.
12. Die Kaiser Valentinianus, Theodotins und Arcadiusan den Flavianus, l'raef. I'raet. in lllyricn und Italien.
Wir gestatten es nicht, dass sich Jemand wirklich oderzum Scheine auf Unbekanntschaft mit den kaiserlichen Con-stitutionen berufe. Geg. zu Vinceiitia, am 27. Mai 391, un-ter dem Consulate des Tatianus und Syinmachus.
13. Die Kaiser Leo und Ant/iemius an den Erythrius,Pracf. Vract.
Damit es nicht etwa den Frauenzimmern irgendwo freistehe, alle ihre Verträge durch die Behauptung rückgängig zu"lachen, dass sie etwas vergessen oder ans lrrthuin verspro-chen hätten, so befehlen Wir, dass sie, bei erlittenem Scha-den an ihr«n Rechten oder an ihrem Vermögen , eine solchel^utscbuldigung nur in den Füllen geltend machen sollen, itiReichen ihnen der Ausspruch älterer Gesetze zur Seite steht.«eg. am 1. JnJ. 469, „uter dem Consulate des Martianus«md Zeno.