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5 (1832)
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206
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206 Codex. L. I. Tit. 18. Z)e Juri» et facti ignorantia.

5. Dieselben Kaiser und Constantius und Maximianus{nobiliss. Caess.) an den M artialis.

Da durch ein falsches Anführen dasjenige, was in Wahr-heit besteht, auf keine Weise verletzt werden darf, so hastdn dadurch, dass du das von dem Vater herrührende Ver-mögen für mütterliches ausgabst, nichts ausgerichtet. Geg.am 31. Dec. 293, unter dem 5ten Consulate des KaisersDiocletianus und dem 4ten des Kaisers Maximianus.

6. Dieselben Kaiser und Caess. an den Taurus und l'ollio.Wenn sich der llector der Provinz überzeugt hat, dassihr, nicht vergleichsweise, sondern von einem Irrthnm geleitet,das besagte Oel dem Archauticus durch Stipulation ver-sprochen habt, so muss er auch, wenn ihr das, was ihr be-reits dafür empfangen, zurückgegeben habt, eure Klage, mitwelcher ihr die Befreiung von der noch übrigen Verbindlich-keit verlangt, anhören. Geg. am 28. Apr. 294, unter deinConsulate der Cäsaren.

7. Dieselben Kaiser und Cäsaren an Zo a.

Ein Irrthum in der Sache kann, wenn das Geschäft hochliicht erfüllt ist, Niemandem Nachtheil bringen, ist aber dieSache (bereits) entschieden, so darf sie unter diesem Ver-wände nicht aufs Neue angeregt werden. Geg. am. 2. Jul-300, unter dein 3ten Consulate der Cäsaren.

8. Dieselben Kaiser und Cäsaren an die Dionysia.

Wenn ein Testament durchaus ungültig- ist, so kann ansdem blossen Bekenntnisse des Intestaterben, -welcher au»Irrthnm erklärt hat, dass Jemandem im Testamente die Frei-heit geschenkt worden sei, noch nicht darauf geschlossen wer-den, dass die Freilassungen gültig -wären und die Freigelasse-nen entweder den Verstorbenen oder den Erben als Frei-lasser anzuerkennen hätten ( liberti orcini vel proprii), weilDer, welcher sich im Irrthnm be/indet, keine Willensfreiheithat, er müsste denn spater diese Erklärung aus freiem Urthei'wiederholen. Geg. am 28. Aug. 302, unter dem 4ten Con-sulate der Cäsaren.

9. Dieselben Kaiser und Cäsaren an den Cajus und Anthemiv 5 '

Wenn San ins, als er eine Geldsumme von euch J"Empfang nahm, in dem Wahne stand, dass ihr ihm dieselbeals freie Männer schuldig wäret, so können seine Erben dei«-uugeachtet die Frage über eueren persönlichen Zustand aid'werfen, da der, welcher sich im Irrthnm befindet, keine Ei"'willigung hat. Geg. am 8. Decbr. 302, unter dem 4ten Con-sulate der Cäsaren.