Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
205
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Codex. L. 1. Tit. 18. De juris et facti ignorantia. 205

Achtzehnter Titel.

De juris et facti ignorantia.(Von der Vnbehannlschaft mit dem Gesetze und mit Thalsachen.)

1. Der Kxiiscr Antoninus an den Kriegsmann Maximus.

Wenn du auch, als du deine Angelegenheit, unbekanntHut den Satzungen des Hechtes, betrieben, wegen der demIvriegerstande verzeihlichen Unwissenheit, die dir zustehendenRechtsmittel unbenutzt gelassen hast, so gestatte Ich dir doch,dass, wenn du dem richterlichen Ürthel noch nicht nachge-kommen bist und nun dasselbe gegen dich Tollstreckt werdeils olI, du dich deiner Kechtsnothdurft bedienen mögest. Geg.a » 25. Apr. 212, unter dem Consulate der beiden Asperi.

2. Der Kaiser Gurdianus an den Juv enalis.

Da dir die Unbekanntscliaft mit dem Gesetze nicht wohl7 -ur Seite stehen kann, wenn du nach bereits zurückgelegtem2östen Jahre deiner mütterlichen Erbschaft entsagt hast, sokommt dein Gesuch um Hülfe zu spat. Geg. am 19. Oct.24o, unter dem Consulate des Arrianus und Papus.

3. Der Kaiser Philippus an die Marcella.

Wenn du, aus der väterlichen Gewalt entlassen, versäumtuast, innerhalb eines Jahres die bonorum possessio 30 ) in An-spruch zu nehmen, so kannst du die Unbekanntschaft mit dem«esetze auf keine Weise vorschützen. Geg. am 16. Jim. 244,

w "ter dein Consulate des Peregrinus und Aemilianus.

4.. Di« Kaiser Dio cletianui und Maximianus an dieJulia na. \

Wenn nach geschehener Erbtheilung ein Mangel des Te-stamentes zum Vorschein kommt, so darf dir -jus dem, wasdurch lrrthum herbeigeführt worden ist, kein Nachtheil er-wachsen. Zeige es also bei dem Lohen Corre et or, Unsermfreunde, an, dass das Testament entweder keinen Glaubenv erdiene oder nicht zu Hecht bestehen könne, damit dir, nach-«em.die Schrift, welche als ein Testament gelten sollte, für'"'gültig erklärt worden ist, deine Erbfolge gesichert werde,eg. am 8. Jul. 290, unter dein 4ten Consulate des KaisersJocletianus und dem Sten des Kaisers Maxiinianus.

3 0) Das vom Prätor im Widerspruch mit den altern Civilge-"etzen ertheilte Krbrccht.