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5 (1832)
Entstehung
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204
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204 Codex. L. I. Tit. 17. De vetcre jure enudeanäo elc.

fen, mögen wissen, dass sie Besitzer eines unbrauchbarenWerkes sind; auch gestatten Wir nicht, solche Bücher beiden gerichtlichen Verhandlungen zu gebrauchen, wenn auchgerade in dem Theile, welcher vorgelesen wird, kein solchesZeichen und keine solche Abkürzung sich vorfindet, wohlaber in einem andern Theile, und wenn es auch nur ein ein-ziges Mal der Fall wäre. Ein solches Buch inuss daher derBesitzer als nicht geschrieben betrachten, Derjenige aber, wel-cher es geschrieben und an Jemand, der hiervon nichts wnsste,verkauft hat, muss demselben wegen dieser Beeinträchtigungden doppelten Kaufpreis erstatten und sich demnngeachtetnoch einer Criminalstrafe unterwerfen. Dies haben Wir auchbereits in andern hierüber erlassenen Constitutionen verlügt,sowohl in denen, welche lateinisch abgefasst sind, als in der,welche griechisch geschrieben nnd an die Professoren der Rechtegerichtet worden ist. §. 23. Diese BechtsbücJier also, welcheWir Instituten und Pandekten nennen, sollen von demEnde Unseres dritten Consulates, nämlich vom SO. Decbr. dergegenwärtigen zwölften Indiction an, in Kraft, treten, für alleZeiten gelten und zugleich mit den Constitutionen ihre Wir-kung in allen Angelegenheiten äussern, welche sowohl spä-terhin anhängig werden, als auch gegenwärtig den Gerichtennoch vorliegen und nicht durch gütliche Uebereinkunft besei-tigt worden sind ; denn was bis hierher entschieden oder ver-glichen worden ist, darf nicht rückgängig gemacht werde«.Dieses dritte Consulat hat Uns die Gnade (iottes unvergesS-lich gewacht, denn es ist in seinem Laufe ein Friede mit den

Persern geschlossen worden und ein so grosses Kechtsbuch

zu Stande gekommen, wie es keiner Unserer Vorfahren unter-nommen, überdein auch der dritte Welttheil, nämlich das ganzeLybien, Unserem Scepter unterworfen worden-, mit allen die-sen Gnhen hat der grosse Gott und Unser Erlöser JesnSChristus Unser drittes Consulat beglückt. §. 24. Es habendalier alle wohllb'hJ/che Obrigkeiten Unseres, Reiches , welch"diese Unsere kaiserliche Constitution empfangen, in ihren Ge-richten dafür zu sorgen, dass sich dieselben des obenerwähn-ten Gesetzbuches bedienen. In dieser grossen Hauptstadt V/it"der rnhinwürdige Präfect derselben diese Constitution bekanntmachen. Unser ausgezeichneter nnd hochloblicher Maghl ßfofficio mm und die säinmtlichen ruhmwürdigen und hohenl J raefecti praetorio im Oriente, in Ulyrien und LybieD, wer-den es sieh angelegen »ein lassen, dies Alles durch ihre Edid e

unfehlbar zur Kcimlniss Derer, welche ihnen untergeben sii" 1 »

und aller Unserer Unterthanen zu bringen. Geg. am 16- J""'538, unter dem Sten Consulatc unsers Herrn, des K.ai» er *Jus tin ian.