Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
203
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Codex. L. I, Tit. 17. De vetere jure enucleandu etc. '2U'<i

der früheren Kaiser erlangt Latten und von denselben genanntzu werden verdienten. Denn -wenn ein, solcher Eechtsgelehr-ter den älteren Gesetzgebern unbekannt gewesen ist, so La-ben, Wir es nicht gestattet, dass derselbe mit in die gegen-wärtige Sammlung aufgenommen werde. Allen aber, welcbein derselben aufgeführt sind, haben Wir gleiches Aiisehn «ndgleichen Rang angewiesen, ohne dein einen vor dem anderneinen Vorzug zu verleihen. Denn wenn Wir allen Werkenjener Rechtsgelehrten die Gültigkeit kaiserlicher Constitutionenbeigelegt Laben, wie könnte man denselben ein höheres odergeringeres Ausehn zuschreiben wollen? §. 21. Die Verord-nung aber, welche Wir gleich anfänglich erliessen, als WirBefehl zu dieser Gesetzsammlung ertheilten, schärfen Wiraufs Neue ein, indem Wir es nochmals bestätigen , dass Nie-mand, weder jetzt, noch künftighin, sich unterfangen solle, zudiesen Gesetzen Coinmentare zu schreiben, er müsste dennjene in die griechische Sprache übersetzen wollen (in welchemFalle die Erklärung der Gesetze nur durch Umschreibung,oder, wie es gewöhnlich Jieissl, xarce nodal geschehen darf)oder auch nach herkömmlicher Weise kurze Erklärungen zuGunsten des Zusammenhanges der einzelnen Titel (HaQccriTXa)verfassen, wie dieselben bekannt und gewöhnlich sind; ausser-dem darf aber in dieser Beziehung nicht das Geringste ge-schehen , damit nicht hieraus neuer Anlass zu Verwirrung,Verdunkelung und VervieJfä'ltig'ciiig der Gesetze entspringe,Was schon früher in Bezug auf das System des alten Edictesgeschehen ist, welches zusammengedrängte Werk durch dieVerschiedenheit und Mannigfaltigkeit der (dazu verfertigten)Kommentare in's Unendliche ausgedehnt worden ist. Wenna 'so etwa streitenden Parteien oder denen, welche zur Ent-scheidung der Sache niedergesetzt sind, ein Zweifel beikoinmt,so wird der Kaiser denselben gachgemäss entscheiden, denndiesem allein steht (dein Gesetze nach) ein solches Befugnisszu. Derjenige also, welcher es gewagt hätte, zu dieser Un-serer Gesetzsammlung einen Commentar zu schreiben undzwar in einer andern Forin, als welche das gegenwärtige Ge-setz verordnet, möge wissen, dass er dem Gesetze als Be-trüger verfallen sei, dessen, was er geschrieben, verlustig gehe'ud dass sein Werk auf alle Weise vernichtet werden soll.v- 22. Dieselbe Strafe ist auch Denen zuerkannt, welche sichjei dem Abschreiben gewisser Zeichen oder Abkürzungen be-dienen (gewöhnlich Siglae genannt), und welche die SchriftSelbst dadurch unbrauchbar machen, dass sie nicht die ganze^ahl der Buchstaben, noch auch die IVamcu der alten Rechts-te ehrten r noch endlich die ganze Verfügung des Gesetzesausschreiben. Und Die, welche sich solche Bücher anschaf-