202 Cowcx. L. 1. Tit. 17. De vstcre jure eimvlcaiiUo elc.
liehe Machtvollkommenheit ergänzt "werden soll, und auch derverewigte Hadrianus, frommen Andenkens, hat, als er dievon den Prätoren erlassenen jährlichen Edicte in einer kurzenSammlung vereinigte, wozu von ihm der treffliche Julianusbeauftragt war, in einer im alten Rom ölfentlich gehaltenenRede, Dasselbe ausgesprochen, dass nämlich, wenn ausser denvorhandenen Gesetzen sich ein neuer Fall ereignet, es zweck-mässig sei, dass die Machthaber denselben entscheiden undnach Analogie der bereits vorhandenen Gesetze abhiililicheMaasse leisten. §. 19. Da nun dies Alles zu Eurer Wissen-schaft gelangt ist (Wir meinen nämlich Euch, den hohen Se-nat und alle Uuterthanen Unseres Reiches), so bringt GoltEuren Dank dafür, dass er ein so grosses Gut Ungern Zeitenvorbehalten hat und bedient Euch Unserer Gesetze dergestalt,dass Ihr weder auf die in den altem Rechtsbiichern enthalte-nen zurückgeht, noch auch dieselben mit den jetzt erlassenenvergleicht, weil, wenn sich auch zwischen beiden zuweilenein Widerspruch zeigte, jenes Aeltere und Frühere als mangelhaltvon Uns verworfen worden ist und Wir befohjfn haben, dassnur die gegenwärtige Sammlung gültig sein soll. Denn Wirverbieten, dass die ersteren künftig in Gebrauch genommenwerden, und gestatten nur, dass die letztere ausschliesslich iinReiche beobachtet werden und gelten solle; auch befehlen Wir,dass Derjenige, welcher sich unterfangen sollte, aus den alternRechtsbiichern und nicht blos aus diesen beiden (Institutionenund Pandekten) und aus den von Uns gesammelten oder er-lassenen Constitutionen (Codex) Gesetze anzuführen, vor Ge-richt zu verlesen, in Gemä'ssheit derselben Urtheile zu fälle»,oder zu gestatten, dass sich Jemand darauf berufe, für einenBetrüger gehalten und als Urheber eines öffentlichen Verbre-chen» verurtheilt und bestraft werden soll, was sich übrigensauch ohne Unser« ausdrücklichen Befehl wohl von selbst ver-stehen würde. §. 20. Wir haben es aber auch für sehrzweckmässig gehalten , der Pandekten - Sammlung die Warnender alten Schriftsteller, ihre Werke und die Andeutung vor-a«zuschicken, aus welchen Quellen die jetzt von Cns veran-staltete Gesetzsammlung' geschöpft sei, was Wir denn ange-ordnet haben und was auch wirklich geschehen ist. Zugleichhaben Wir aber befohlen, dass Alles, was hjerüber geschrie-ben worden ist, dieser Unserer kaiserlichen Constitution zuGrunde gelegt werden soll, damit es allgemein bekannt wer-de, was der Beschränktheit und Unsicherheit der frühere»Zeit angehöre und was Unserer eigenen Erfindung seinen Ur-sprung verdanke. Aber nur diejenigen Rechtsgelehrten oderAusleger der Gesetze haben Wir benutzt, welche von Jeder-mann angenommen und anerkannt waren, welche den Beil'»"