Codex. L.I.'Tit. 17. De vctcre jure enucleando etc.
201
Vorhanden, weil die verschiedenen Fülle, auf welche sich diegesetzlichen Bestimmungen beziehen, sie nothwendig machten.§• 16. Wenn aber von Dem, was mit (in die Sammlung") hätteaufgenommen, werden sollen, etwas weggelassen worden wäre(denn möglicher Weise kann wegen der Unvollkommenheitder menschlichen Natur auch so etwas vorkommen), so ist esgewiss für Unsere Unterthanen besser, von vielen unnützenGesetzen befreit zu werden und etwa einiges AVenige, wasbrauchbar war, zu entbehren, als mit einer unabsehbaren MengeVeralteter und vergessener Gesetze überschüttet zu werden,Welche vielleicht keinem Sterblichen mehr bekannt sind. §. 17.'Weil aber die Dichter die vielen Kechtsbücher, welche frühergeschrieben ■werden mussten, nicht besassen, so führten siemit Hülfe sehr weniger Schriftsteller und Bücher die Reebts-slreitigkeiten ziemlich schnell zu Ende und entschieden aufdieselbe Weise die Prozesse, entweder wegen Mangels an■Kechtsbüchern oder weil sie der beschwerlichen, zum Aufsu-chen des Brauchbaren erforderlieben Arbeit nicht gewachsenund an Krüftoi ungleich waren; In der gegenwärtigen Samm-lung ist aber eine sehr bedeutende Anzahl der bestehendenGesetze aus seltenen Büchern zusammengetragen worden, wel-che kaum aufzufinden -waren und von denen viele der gelehr-testen Männer kaum den Namen kannten. Zn diesen hat Unsnun der erwähnte, ruhmwürdige Tribonianus den Zugangin reicher Fülle eröJfiict, indem er Uns eine, fast unüberseh-bare Menge solcher Bücher verschaffte. Nachdem nun diesel-ben lleissig durchgelesen worden waren, sind gegenwärtige
Samminngen entstanden ; da aber die zur Abfassung der letz-tem von Uns vereinigten Männer in vielen jener Bücher nichts-brauchbares oder Neues (in Bezug auf Das, was bereits ge-sammelt w; >•,) vorfanden, so vermieden sie es aus einer sehrrichtigen Ansicht, dergleichen in das zu bearbeitende Werkaufzunehmen. §. 18. Sollte aber späterhin über einen neue«*all Streit entstehen, welcher in der gegenwärtigen Gesetz-sammlung nicht enthalten wäre, (denn die JVatur kann Vielesumgestalten, «nd Gott hat ja die Menschen deshalb seiner■Herrschaft unterworfen, dass Er die vorkommenden Fälle,welche einer Entscheidung bedürfen , durch ein Gesetz ord-nen, das, was menschlichen Ansichten nach schwankend ist,'feststellen und auf sichere Bestimmtingen und Grundsätzezurückführen wolle) , so kann derselbe nicht durch Unseregegenwärtige Gesetzgebung entschiedet! werden, dennSchon Juli B n n s, der gelehrteste unter allen berühm-ten Juristen der Vorzeit, hat diese Behauptung aufge-hellt, indem er verlangt, dass bei vorkommenden Zweideu-tigkeiten oder Zweifeln das mangelhafte Gesetz durch kaiser-