200 Codex. L. I. Tit. 17. De vetere jure emicleando etc.
stand verwendete Mühe und Fürsorge bekannt zu machen,damit dieselben erfahren, dass sie^ befreit von der früherenVerwirrung', Ungewissheit ond von einer Gesetzgebung', diesich ins Unendliche verlor, künftighin zweckmässige, kurzeund Jedermann zugängliche Gesetze besitzen werden, welchesowohl die Prozesse abkürzen, als auch eineiri Jeden leichtzu erwerben sind, da sie ihn des grossen Rostenaufwandesüberheben, mit welchem (trüher) eine Menge unnützer Bü-cher angeschaut werden mussten, gegenwärtig- aber die Gele-genheit, sich dieselben für einen ganz geringen Preis zuzule-gen, eben so gut den Wohlhabenden, als den Dürftigen dar-geboten ist. §. 13. Sollte aber (was jedoch selten der Fallsein wird), in der grossen Masse, welche jetzt zusammen-getragen und aus so unzähligen Quellen geschöpft worden *ist, eine Aehnlichkeit oder Wiederholung zum Vorschein kom-men, so werden Die, welche die .Schwäche der menschlichen2Yalur berücksichtigen, kein unbilliges Urtheil darüber fällen,denn in keinem Stücke irren, sondern überall iiiitndelhnft undunverbesserlich sein, gehört unzweifelhaft allejn der Gottheitnn, ist aber den Kräften und Fähigkeiten der Sterblichen nichtangemessen, wie auch die Alten schon ausgesprochen habe?);wo Wir aber ähnliche Sätze aufgenommen haben, so ist diesentweder wegen der zu verhandelnden Gegenstände geschehen,weil es nolhwondig- war, unter verschiedenen Abschnittendasselbe zu wiederholen, oder deswegen, -weil, wenn Das,was mit einer früheren Stelle gleichlautend zu sein. schien,an einem fremden Orte angebracht worden war, es unmög-lich fiel, diese Aehnlichkeit zu vermeide!), oder auch, weil derZusammenhang oder die Uebersirht einer ganzen Lehre eineWiederholung erheischte, damit nicht durch Weg/assnng des-sen, was schon früher (Matz gefunden hatte, der Geschmack desLesers verletzt und sein Versfändniss unterbrochen wiirdejwenn Wir aber auch nothgedrungen so etwas aufgenommenLaben, so ist dicss doch in gedrungener Kürze geschehen,ohne dass es an und für sich einen selbstständigen Satz bil-den könnte. §. 14. Dasselbe haben Wir auch, in Bezng aufdie kaiserlichen Constitutionen, welche bereits gesammelt sind,und in Hinsicht auf das daraus hervorgehende Recht beobach-tet, denn was in jenen schon festgesetzt war, haben Wir ingegenwärtige .Sammlung' nicht wieder aufgenommen, es müsstedenn bisweilen irgend ein Umstand Veranlassung zur Wieder-holung gegeben haben. §. 15. Aber eine Jjestiininiiiig, we'"che mit andern Gesetzen im Widerspruch stünde, wird sie' 1in dieser Sammlung schwerlich vorfinden, wenn man nur denZweck einzelner Abweichungen gehörig in's Auge fasst, "»"sollte sich eine Verschiedenheit zeigen, so ist dieselbe deshalb