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5 (1832)
Entstehung
Seite
197
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Codex. L. I. Tit. 17. De vclcre jure enticleando etc. 197

vorgetragen und, wie oben erwähnt, diesen Theil, in welchemdie bonorum possessiortes Ben Anfang' machen, als den sech-sten des ganzen Werkes in acht Bücher getheilt. §. 8.Aber der siebente Theil, welcher auch der letzte in derganzen Sammlung ist, enthält überhaupt sechs Bücher, be-ginnt mit den Stipulationen-, entwickelt dann die Lehre vonder Bürgschaft, von der Zahlung Seiten der Schuldner, derErfüllung; ihrer Verbindlichkeiten und der daraus hervorgehen-den Befreiung, so wie von den Stipulationen , die sich durchdie Prätorische Rechtspflege gebildet haben. Dies Alles, wor-über die Alten unsäglich viele Bücher geschrieben hatten-, ist"von Uns in zwei zusammengezogen worden. Ferner wirdin diesem Theil« von Verbrechen gehandelt und Alles vorge-tragen, was die geringeren, oder sogenannten Privatvergehen,So wie die 'ausserordentlichen Verbrechen betrifft. Dann fol-gen auch die Öffentlichen Verbrechen, welche die schwerstensind und eine harte Strafe nach sich ziehen. Auch hierzusind zwei Bücher bestimmt, welche Das, was sich auf Ver-gehen und Verbrechen bezieht, umfassen; auch ist darin zu-gleich Dasjenige mit enthalten, was über die Verbrecher selbstVerordnet, ist, welche sich zu verbergen suchen, so wie überdas Vermögen derselben und über die an den Verurtheilten zuvollstreckende Strafe oder die ihnen zu Theil werdende Be-gnadigung. Den Anfang eines andern Buches macht aberWieder die Lehre von den Appellationen, welche eben sowohlgegen Urthel in bürgerlichen Streitigkeiten, die blos Mein undDein betreffen, als gegen die gerichtet werden können, die inpeinlichen Fällen gesprochen worden sind. Endlich ist aberAlles, was über Bürger und die Bewohner der Städte, überStädtische Beamte, über öffentliche Aemter und Gebäude, überMärkte, über das Versprechen jährlicher Beuten, über gericht-liche Prüfungen und Untersuchungen, über die öffentliche Ab-schätzung' der Staatsbürger, so wie iibvv die Bedeutung' man-cher (in der Rechtswissenschaft vorkommender) Ausdrücke vonden Alten niedergeschrieben oder durch Kechtsregeln ausge-sprochen worden ist, in dein letzten Buche enthalten. Dieses«uch ist nun, wenn man es in seiner Hauptbeziehung und iutlucksicht auf den Theil betrachtet, welcher mit der Lehre vonuen Stipulationen beginnt, das sechste, wenn man es abermit dem ganzen vollendeten Werke vergleicht, das fünfzig-ste. §. 9. Dies Alles haben nun auf das Vorzüglichste undganz nach Unsern Wünschen folgende Männer ausgearbeitetund zusammengestellt, nämlich der ausgezeichnete und hoch-gelahrte Tribon ianus (Mag. «nd Evquaost. Swr. palat-und Excons.) ein Maas von grosser Erfahrung, weit berühmtdurch seine Beredtsamkcit und seine Bechlskenutnisse, welcher