Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
198
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198 Codex. L. I. Tit. 17. De vctcre jure cnuclcaiido rlr.

sich in Befolgung Unserer Befehle stets pünktlich erwiesenhat, so wie andere Gelehrte, -welche unter seiner Leitung dasWerk mit zn Stande gebracht haben, nämlich Constantius(Magnif. Com. Sacr. larg. Antigraphar. oder Mag. Sacr.Scrin. Sacr. libell. und itnp. cognit.), welcher Uns in allenStücken eine gute Meinung von sich beigebracht hat; Theo-philus (Magnif. Mag.), welcher in dieser Hauptstadt dieRechte mit Beifall und mit grö'sster Sorgfalt, wie es demLehramte geziemt, vorträgt; Dorotheus (Magnif. Quaest.und designirter Rechtslehrer in der grossen und berühmtenHauptstadt Berytus), dessen Ruhm und bedeutender Ruf ihnUlis bekannt gemacht und Uns zugleich veranlasst hat, ihn ander Bearbeitung dieses Werkes TheiL nehmen zu lassen;Anal o li us (Magnif. Mag.), welcher ebenfalls zu Berytusdie Rechte trefflich vorträgt und im dritten Grade aus einemberühmten Geschlechte Phönicischer Rechtsgelehrter abstammt(nämlich von dein Leontius und Eud oxiits, Männern vonausgezeichneter Rechtsgelehrsamkeit, welche nach dem Patri-cins, ruhmwürdigen Andenkens, gewesenen Quaestor undAnticensor, nach dein berühmten Leontius, Expraef. undgewesenem Consul und nachdem Pa tri eins, dessen Söhnen,ebenfalls bewundernswerthen Männern, gelebt haben); C ra-tin us (Magnif. et prudent. Com. Sacr. largit.), welcherauch ein ausgezeichneter Rechtslehrer in dieser Hauptstadt ist,und ausser den genannten auch Stephan ns, Menna, Pros-do ciu 8 , Eutolmiu s, Timotheus, Leonides, Leoli-tins, Plato, Jacobus, Constautinus und Joannes,sehr gelehrte Männer, welche sämmtlich bei den hohen Ge-richten der ruhmwürdigen Praefecti Praetorio als beredteSachwalter angestellt sind, überall als gelehrte Männer mitRecht gerühmt und gepriesen werden und welche Wir, wie»ich versteht, ans diesem Grunde für würdig gehalten haben,an der Ausführung dieses schwierigen Werkes Theil zu neh-men. Diese sämmtlichen rnhmwürdigen Männer sind es also»welche durch ihren Fleiss zu Abfassung Unserer Pandektenbeigetragen haben. §. 10. So gross ist aber Unsere Vereh-rung des Alterthnms gewesen, dass Wir nicht einmal ei» eVeränderung in den Namen jener alten Rechtslehrer zugelas-sen haben, sondern es ist der Name eines jeden über die ein-zelnen Gesetze geschrieben worden, obwohl Wir vorkommendeIrrthiimer berichtigt, Manches weggelassen, Manches auch hin-zugefügt, überhaupt aus Vielem das Beste gewählt und alle"einzelnen Stücken gleiches Ansehn, gleiche Kraft und Gültig*keit verliehen haben, so dass Alles, was in diesem llecbts-bucho enthalten ist, als von Uns ausgegangen betrachtet vV e *'den muss und Niemand es wagen darf, Das, was gegenwärtig