Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
196
Einzelbild herunterladen
 

196

Codex. L. I. Tit. 17. De vclcre jure enuckando etc.

den schenkte, und, wenn Wir Krieg führen mussten, dieGnade verlieb, dass Wir die Feinde mit leichter Mühe über-winden und unterwerfen konnten. §. 7. Wir gehen nun zudem sechsten Theile des ganzen Werkes über, welcher inacht Büchern hesteht. Sehr zweckmässig beginnt derselbe mitden sogenannten bonorum possessionibus (den vou dem Prä-tor oder durch das neuere Hecht geregelten Erbschaftsverhält-nissen). Auch diese, sie mögen nun den Freigebornen oderden Freigelassenen zu Statten kommen, haben Wir, wie allesUebrige, in genaue Erwägung gezogen und aus der grosse«Verwirrung und Dunkelheit der altern Zeilen in eine kurzeund klare Uebersicht gebracht, zu welcher Wir die Anzahlvon zwei Büchern für hinreichend erachteten. Diesen habeuWir nun noch in einem Buche die ganze Lehre von derje-nigen Erbfolge beigefügt, welche man Intesta t-S u cc es-sion nennt, nebst den Geschlechts- und Verwandtschafts-Graden und endlich auch den Ter tu Jlianis chen und Or-j>hitianischen Senatschluss dargestellt, nach welchen Müt-ter und Kinder sich gegenseitig beerben dürfen. Hieran schliesstsich aber ein anderes Buch, welches die Bestimmung der Ge-setze über Erbauung der Häuser, über die wegen baufälligeroder zerstörter Gebäude zu leistende Sicherslelluiig, über die,welche den Gebäuden Schaden und Nachtheil zugefügt oderdurch die Gew r alt des Wassers ihre Nachbarn verletzt habe«,über die, welchen es obliegt, die ölfentlicheu Abgaben einzu-treiben, nicht minder über Schenkungen, sowohl einfache oder\inbestimmte, als über solche, welche auf den Todesfall abge-schlossen werden, enthält. Hiernächst ist aber Allein, wasvon Freilassungen und von den darüber anhängig-eu Streitig-keiten gilt, ebenfalls ein besonderes Buch gewidmet worden»so wie Wir denn auch die Grundsätze über den Besitz, überdas dadurch zu erwerbende Eigenthuin und über die Hechts-gründe, welche denselben vorbereiten, in einein Abschnitteoder Buche vorgetragen haben. Gleicher Weise ist auch dieJLehre von richterlichen Urlhehl ■ und von denen, welche inBezug auf dieselben ein Geständnis* gegen sich selbst abge-legt haben, von Abtretung der Güter an die Gläubiger unddem Rechte der letztern, selbige zurück zu behalten, oder zuveräussern, von Separation und Administration der Güter undvon der Ilechtsregel, dass nichts zu Bevortheiluug der Gläubi-ger geschehen dürfe, in einem Buche vorgetragen worden-Aber auch das Interdicten-Wesen haben Wir blos in einemBuche abgehandelt, und von da sind Wir zu der Verjährung»den darauf beruhenden Einreden und der derselben vorgeschne--beneti, gesetzlichen Zeit übergegangen. Auch die persö«-lichen Rechtsverhältnisse und Klagen haben Wir abgesondert