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5 (1832)
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Codex. L. I. Tit. 17. De velcre jure cnucleando etc.

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veranstaltet, dass auch von diesen Lehren in gegenwärtigerSammlung einer jeden ein besonderes Buch angewiesen werde.Von Denen aber, welcben die Sorge für Minderjährige an-vertraut ist, haben Wir zwei Bücher aufgestellt, nämlich die,Welche den allbekannten Titel de tutelis (von Vormundschaf-ten) führen «nd auf diese Weise die erwähnten acht Bücherin eine kurze Reihenfolge gebracht und diesen Theil, wieoben gesagt, zum Mittelpunkte des ganzen Werkes erhoben,Weil Wir darin die heilsamsten und weisesten Gesetze ge-sammelt haben. §'. 6. Alles aber, was Testamente, Ver-mächtnisse und Fideicommisse betrifft, haben Wir in einerAnzahl von neun Büchern znsammengefasst. Hierunternimmt das, was von Testamenten und Codicillen, sowohlaller Staatsbürger, als auch der Rriegslente, welche dieselbenganz nach Wil/kühr errichten können, in zwei Büchern ge-ordnet ist und den Titel von Testamenten führt, den er-sten Platz ein. In den f ü n f folgenden Büchern ist aber Das-jenige enthalten, was über Vermachtnisse und Fideicommisse«nd über alle dabei vorkommende, schwierige Verhältnissegeschrieben worden ist. Und weil die Erörterung des Fal-eidischen Gesetzes mit der besondern Lehre von Vermächt-nissen und Fideicommissen zusammenhängt und derselben ent-spricht, so haben Wir sie der fortlaufenden Abhandlung überVermächtnisse beigefügt und ihr ein besonderes Buch nebsteinem kurzen Anhange gewidmet; weil aber wieder nachAnalogie des Falcidischen Gesetzes der TrehellianischeSeuatschluss in Hinsicht auf Fideicommisse erlassen worden"war, so haben Wir diesem den letzten Platz im gegenwärtigenAbschnitt eingeräumt, und da Wir bemerkten, dass die Bestim-mungen des l'egasiani sehen Senatsclilusses überflüssig wä-ren, das ganze in jenem Bezüge geltende Hecht dem Trebelliaui-seben Senatschlusse zugeschrieben und die ungereimten Wider-sprüche und gegenseitigen Beziehungen zwischen diesen beidenkenatschhissen, welche, schon den Alten wegen ihrer Verfiiug-hchkeit und schädlichen Folgen verliasst waren, in einer kür-zern und einfachem Darstellung vereinigt und diese Lehre un-ter dem einzigen Manien des Trebelli anischen Senat-schlusscs znsammengefasst. Diesen fünften Theil des gan-zen Werkes haben Wir in neun Büchern zu Stande gebracht,m welchen jedoch nichts von den unter gewissen Vorans-^tzmigen vormals dem Staate zufallenden Erbschaften oderVermächtnissen (Caducis) erwähnt worden ist, weil diesel-"6n, da sie blos durch unglückliche Zeitverhältnisse im Staatee "'geführt und ein trauriges Denkmal der bürgerlichen Kriegeyaren, in gegenwärtigem Zeitalter nicht länger geduldet wer-e " konnten, wo Uns ja Gott von innen und von aussen Frie-

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