194 Codex. Fj. 1. Tit. 17. De velerc jure cnuchando etc.
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die gehörige Ordnung brachten. §. 1. Schon früher hattenWir nämlich die kaiserlichen Constitutionen, welche in zwölfBücher getheilt sind, in dem mit dem glänzenden Namen Un-serer Hoheit bezeichneten Codex gesammelt, jetzt aber habenWir die Aussprüche der alten Rechtsgelehrten aus einerMasse, welche beinahe 2000 Bücher und 3 'Millionen Zeilenbeträgt, in ein kurzes, geordnetes und übersichtliches Ganzegebracht. Dies Alles haben Wir unter dein Beistande desHimmels in 50 Büchern zusammengefasst, indem Wir Alles,was branchbar war, aufnahmen, alle Zweifel beseitigten undkeinen Widerspruch übrig Hessen. Diese Bücher haben WirDigesten oder Pandekten genannt, theils, weil sie dieEintheilungen und Entscheidungen der Gesetze enthalten, theils»weil die Sammlung ein vollständiges Ganzes ausmacht, auchhaben Wir in dem Werke die Zahl von 150,000 Zeilen nichtüberschritten und dasselbe in sieben Hauptabschnitte getrennt)dies letztere aber nicht ohne Grund und Absicht gethan, son-dern mit Berücksichtigung der Natur und Uebereinstiinwnngder Zahlen. §. 2. Denjenigen Theil nun, welcher überallITqwtcc, d.h. der Eingang, genannt wird, haben Wir in vierBücher eingetheilt. §. 3. Ferner ist der Abschnitt, welchervon den Klagen handelt, wiederum in sieben Bücher zer-fallen. §. 4. Hiernächst ist die Lehre von den Sachen innicht mehr als acht Büchern enthalten. §. 5. Den nun fol-genden Theil des Werkes aber, welcher der vierte ist undden Mittelpunkt der Sammlung ausmacht, haben Wir aber-mals in acht Büchern niedergelegt, in welchen die Lehrevon der hypothekarischen Klage nicht allzu entfernt von derPfandklage ist, so wie auch das Edict der Aedilen und d' eLehre von der auf den Fall der Eviction abzuschliessendenStipulation darin vorkommt; diese beiden (letzteren Materien)»welche zu der Lehre vom Raufe gehören und aus ihr hervor-gehen, welche aber in dem alten Kechtssysterae von derse''ben abgesondert erscheinen, haben Wir wegen ihrer gegen"seitigen Beziehung näher mit einander verbunden, damit nichtdiejenigen Stücke, welche so ziemlich dasselbe abhandeln, *"weit von einander entfernt sind. Auf diese beiden Buche« 1haben Wir nun in ein ein Buche Dasjenige folgen lasse"»was über Zinsen, es mögen dieselben aus Geschäften herrüh-ren, welche auf dem festen Lande abgeschlossen werden, ode 1 *aus solchen, welche eine Schiffsassecuranz betreffen, über B e 'weisführung und Jtechtsvermuthungen geschrieben worden ist»mit diesen drei besondern Büchern, welche nach der Abhand-lung von den Sachen neben einander aufgestellt word ensind, haben Wir wieder die gesetzlichen Bestimmungen "' ,erVerlöbniss, Ehe und Mitgift in Verbindung gebracht und e*