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Codex. L. I. Tit. 17. De vetcre jure cnvcleando etc.
den -werden kann, was eine bleibende Daner Latte (denn dieNatur selbst bringt sebr Läufig- neue ErscLeinungen hervor),so zweifeln Wir niclit, dass späterhin Rechtsverhältnisse vor-kommen werden, welche nocL niclit von den Fesseln der Ge-setze umschlungen sind. Sollte sicli nnn etwas der Art er-eignen, so mag man sieb auf kaiserlicLe Entscheidung- berufen,weil Gott die Macht des Kaisers dergestalt über die menseb-licben Verhältnisse gesetzt bat, dass derselbe Alles, was neuer-dings zum Vorscheine kommt, entweder verbessern oder ineine bestimmte Form bringen, oder aneb auf gewisse Kegel"und Normen zurückführen könne. Und "Wir sind niclit dieErsten, die dieses aussprechen, sondern dies rührt noch a» sden altern Zeiten Ler, da selbst J u I i a n u s, der scharfsinnig 18Rechtsgelehrte nnd Verfasser des ewigen Edictes (edicti pc r 'petui), i" seinen ScLriften gesagt bat, dass, wenn (in derGesetzgebung) etwas Mangelhaftes vorkäme, der Kaiser da*Recht hätte, dieses zu ergänzen, und nicht nur Julian« 8 »sondern auch der verewigte Hadrianus hat in der Sam" 1 ',Jung des Edictes, und i:i dem Senatschhisse, welcher dar." 1 'folgte, ausdrücklich erklärt, dass, wenn in dein Edicte etv***ausgelassen wäre, dies von den spätem Machthabeni nat»Vorgang und nach dem Beispiele des Edictes durch Anwen-dung auf dasselbe hinzugefügt werden könne. §. 19. Da il' rnun dies Alles wisst, erwählte Väter und Bewohner des g""'zen Reiches', so bringet der höchsten Gottheit den innigst'-"Dank dar, dass Sie euerem Zeitalter ein so heilsames We**■vorbehalten hat, denn Das, was nach dem Rathschlusse Gott*der Vorzeit nicht zu Theil werden sollte, ist euerem ZeitflWverliehen worden. Diese Gesetze Labt ihr aber nicht bloS z "bewundern, sondern auch zn beobachten, ohne den Irühei' 1 " 1irgend eine Gültigkeit beizulegen, und Keiner von euch »>'>8 esich unterfangen, dieselben entweder mit den altern Gcset/ 1 '"zn vergleichen, oder, wenn, sieh ein Widerspruch zwise'' 6 "beiden linden sollte, diesen aufzusuchen, weil Alles, was hi e /niedergeschrieben ist, nach Unserin Willen einzig und alk" 1gesetzliche Kraft haben soll. Und weder bei einer ftWJnoch in irgend einem Rechtsstreite, wo es der Gesetze bedar >sollen dieselben ans andern Rechtsbüchern, als aus den !"*'£tutionen, Unsern Pandekten uild Constitutionen, f'che Wir gesammelt und publicirt haben, aufgestellt oder BBjrTführt werden und der Uebertreter (dieses Gesetzes) soll aBetrüger angesehen und zugleich mit dem Richter, der sole"Anführen zugelassen hat, anf das Härteste bestraft we>'d e '§. 20. Damit es euch aber niclit unbekannt bleibe, aus "^eben alten Schriften diese Sammlung geschöpft worden se) '.'Laben Wir den Auftrag gegeben, dass auch dieses beim •"•