Codex. L. I. Tit. 17. De vetere jure cnucleando etc. 191
fai, ?e Unserer Pandekten mit erwähnt werde, damit Jeder-mann daraus ersehen könne, ans welchen Büchern der Rechts-gelehrten und aus wie vielen Tausenden derselben der Tempel«er Komischen Rechtswissenschaft erbaut worden sei. Wir"aben aber diejenigen Schriftsteller oder Cominentatoren aus-gewählt, hei welchen sich eine so grosse Mühe verlohnte undReiche auch die früheren Kaiser anzuerkennen kein Bedenkentrugen, haben jedoch auch Allen völlig- gleiches Ansehn erthei/t«nd keinem derselben einen Vorzug vor den übrigen einge-räumt Da nun auch diese Gesetze die Kraft der kaiserli-chen Constitutionen haben sollen, gleich als ob sie von Unsselbst erlassen worden wären, was kann wohl dem einenoder dem andern für ein grösseres oder geringeres Ansehn^geschrieben werden, da allen eine gleiche Wirkung und^«lUgke.t verliehen worden ist? §. 21. Aber, was Uns schonvon Anbeginn notwendig schien, als Wir unter Gottes Zu-^sung die Abfassung dieses Werkes anbefahlen, dies müssenvvir^gegenwärtig aufs Neue als zeitgemüss verkünden, dassnanüich keiner der gegenwärtigen oder späteren Rechtsgelehr-«en sich unterfangen solle, diesen Gesetzen Erläuterungen bei-zulegen, es müsste sie denn Jemand in's Griechische übersetzen"Wollen, welches jedoch in derselben Ordnung und Reihenfol-ge, in welcher sie lateinisch abgefasst sind, geschehen müsste,VWas die Griechen xar ä ni'Öa nennen), oderermüsste für den«msammenhaug der einzelnen Lehren etwas bemerken und Das,*as mmlaralltla nennt, abfassen wollen. Andere Erklii-imgen hingegen, oder vielmehr Verkehrungen der Gesetzeuen sie nicht versuchen, damit nicht die durch solchen Wort-en wall herbeigeführte Verwirrung Unsere Gesetzgehnng ver-fiwTwj»' was „ de,ln ™> «en altern Co.nmentatoren des ewi-IJ • eS aI,erai "S s geschehen ist, welche den Werth die-
* in gewissen Grenzen gehaltenen Werkes durch die ver-Wab?', 1 ? Men " , ,"S' e " 5 d 'e sie darüber aufstellten, unendlichGe 8 «VJ!u ' *? ??* mttn " ie '<l»rch fast die ganze Römischedies ,M ,""'"', J )\ **"*«">* gebracht sieht. Wenn nun Wirleere Z Z&*\ * ,iaben ' wie sollten 1,och bei «er Nachweltche «s .»» 6 e " ,,aHiber entstehen? Diejenigen aber, w.l-»»Sesehen^ 0 "' S ° etWi ' S Z " "»ternehmen, sollen als BetrügerSollte iedn') S0 ^' e iLre Werke gänzlich vernichtet werden."ien ,„ ,■ . i ™1 ° ben emabn *> ir ge"'l ein Zweifel vorkom-mt™«» i C V ° n Jcn llicllle "» der kaiserlichen Hoheittet ist Ges t V0 " der hi,c,lsten Gewalt, der es allein gestat-§ - 22 Aber 8 C t ^ ffeben " ,,d m erklären, zu beseitigen.ees zu w ,7 Cu . J f e,,en erkennen Wir die Strafe des Betrn-Setz e mit • kiintU S "»terfangen sollten, Unsere Ge-
«mverstaudlichen Abkürzungen niederzuschreiben.