Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
187
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Codex. L. I. Tit. 17. De velere jure enucleando elc. 187

§• 11. Da Wir aber vorher wussteu, dass weniger gebildete■Menschen und solche, welche, als Anfänger in der Rechtswis-senschaft, erst in die Tiefen derselben eingehen wollen, nichtgeeignet sind, eine so grosse Masse von Gelehrsamkeit zu''•'ersehen, so hielten Wir es für nüthig, ein Werk von ge-ringerem Umfange vorbereiten zu lassen, wodurch dieselbeni" Stand gesetzt würden, wenigstens einen Anfang zu machenund dann erst tiefer einzugehen, ohne die herrliche Rechts-wissenschaft mit geblendeten Augen betrachten EU müssen.Und deshalb haben Wir dem Tribonianus, diesem hechan-geseiieiieii Manne, welchem die Leitung des ganzen Werkesanvertraut worden ist, so wie den hochberiihmten und bered-ten Rechtslehrern, Theophilus und Dorotliens, welcheebenfalls hierzu berufen worden sind, aufgetragen, dass sieDasjenige, was in den Schriften der alten Rechtsgelehrten, dieman Institutionen benannt hatte, enthalten war, in einebesondere Sammlung bringen, Alles, was davon brauchbar,zweckmässig und klar genug erschiene, so wie für den Ge-brauch Unsers heutigen Zeitalters geeignet wäre, zusammenstel-len, in vier Büchern vereinigen und auf diese Weise die er-sten Anfangsgründe und iilemente der ganzen Wissenschaftdarstellen sollten, mit deren Hülfe die schwereren oder aus-führlicheren Gesetzslellen der Jugend verständlich Werden möch-ten. Zugleich haben Wir jenen Männern bemerklich gemacht,dass sie auch Unsere Constitutionen, welche Wir zur Ver-besserung des Rechts erlassen haben, mit berücksichtigen und"ei der Abfassung' der Institutionen diese Verbesserungen er-Wuhnen sollten, damit man daraus ersehen könne, was früher(."• der Gesetzgebung) schwankend und was Späterhin zu fest-stehendein Rechte geworden sei. Dieses Werk, welches von«inen zu Stande gebracht worden ist, haben Wir gleich, nach-"eni es. Uns überreicht und vorgelesen worden war, mit gün-B t'ger Gesinnung aufgenommen , haben es Unserm Geschmack«entsprechend gefunden und befohlen , dass die erwähnten I»ü-c ler gleich kaiserlichen Gesetzen gelten sollen, was in derorrede zu diesem Rechtsbuche ausführlicher bemerkt wird.»• 12. Nachdem nun die Sammlung des ganzen Komischen-clites zu Stande gekommen und in drei Rechtsbüchern, liäm-'ch den Institutionen, Digest >n oder Pandekten,™M den (kaiserlichen) Constitutionen (dem Codex), ver-'gt und ein Unternehmen in drei Jahren ausgeführt wor-lst, dessen Beendigung man heim Reginnen kaum im ei-tfe J " ,lrzel 'end hoffen konnte, so haben Wir dem allmüch-froT' ott ,'?" ch aie »es Streben für menschliche Wohlfahrt mitst ° min em Sinne geweihet und dem höchsten Wesen den innig-Dan k dargebracht, das» Es Uns glückliche Kriege führen,