Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
178
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178 Codex. L. I. Tit. 17. Dt tetere jurt tnutltando etc.

ausgestaltet und gleichsam zu einem besondern und hochheili-gen Tempel der Gerechtigkeit geweihet werden; das ganzeHechtsbuch ist aber entweder nach der Anordnung' UnseresCodex, oder nach dem Beispiele des Edictum perpeluum, wiees Euch selbst am passendsten erscheinen mag, abzufassen, in50 Bücher und einzelne Titel zu theilen und so einzurichten,dnss in der Sammlung' nichts ausgelassen, sondern in diesen50 Büchern das ganze, alte Recht, welches im Laufe vonungefähr 1400 Jahren gegolten hat und von Uns gesichtetworden ist, gleichsam mit einer Mauer umgeben werde undneben sich kein anderes dulde; auch sollen die siiinmtlichcnSchriftsteller gleiches Ansehn g-eniessen und keinem ein Vor-zug vor den übrigen eingeräumt werden, weil nicht Alle Allesleisten können, sondern der eine oder der andere bald in die-sem, bald in jenem Fache stärker oder schwächer erfundenwird. §. 6. Auch dürft Ihr nicht von der Mehrzahl derSchriftsteller auf das Bessere und Passendere schliessen, damich die Meinung eines Einzigen, der vielleicht weniger be-kannt ist, den Ausspruch mehrerer und bedeutenderer Schrift-steller in einzelnen Fällen überwiegen kann. Und eben des-halb sollt Ihr kein Bedenken tragen, die Anmerkungen desUlpianus, Paulus und Marcianus zu den Werkendes Aemilius Papinianus, welche (Anmerkungen)zur Ehre des hochgefeierten Papinian früher keine Gül-tigkeit hatten, mit aufzunehmen, sondern Ihr sollt auchaus diesen Alles, was Euch zur Ergänzuug und "Erläuterungder hohen Geistesproduktc des berühmten Papinian notwen-dig scheint, als gesetzliche Bestimmungen betrachten, so dass«He hochg-elahrte Männer, die in dieser Sammlung' angeführtwerden, dasselbe Ansehn gemessen, als ob ihre Aussprüchekaiserliche Constitutionen und von Unserer Hoheit selbst aus-gegangen wären; denn mit Hecht erklären Wir alle dieseAussprüche für dieUnsrigen, da Wir es sind, die Wir ihnenGültigkeit beilegen, und wer das, was bereiis g-ethan ist, mitFeinheit verbessert, verdient noch mehr Lob, als der ersteErfinder. §. 7. Aber auch Das müsst Ihr Euch angelegen seinlassen, dass Ihr, wenn in den alten Schriften etwas unrichtigausgesprochen worden, oder überllüssig oder auch unvollstän-dig' wäre, die unnütze Weitläufigkeit beseitigt, das Unvoll-ständige ergänzt und das ganze Werk so schon und so zweck-mässig ausstattet, als es möglich ist, jedoch immer unter derBerücksichtigung, dass, wenn Ihr in den altern Gesetzen in"'Constitutionen, welche die Vorfahren in ihre Ilechtsbücheraufgenommen haben, etwas Unricliliges findet, Ihr auch diese*verbessert und in eine passende Ordnung bringt, damit Dasje-nige, was Ihr ausgewählt und aufgenommen habt, als das W»h-