Codex. L. I. Tit. 17. De vetere jure enutleando etc. 179
re, Beste und gleichsam Ursprüngliche erscheine und Niemandsich unterfangen könne, aus der Vergleichung der älterenWerke den Verdacht eines fehlerhaften Ausspruches abzulei-ten. Denn da durch ein altes Gesetz, welches man das Kö-«igsgesetz nannte, das ganze Recht und die gesammte Ge-walt des Komischen Volkes auf den Kaiser übergetragen"wurde, Wir aber die einzelnen Gesetze nicht dein oder jenemUrheber derselben zuschreiben, sondern sie sämmtlich als dieUnsrigen betrachten, was könnte die Vorzeit Unsern Gesetzenanhaben? Und Wir begehren, dass Alles, was (in das Werk)aufgenommen worden ist, dergestalt gültig sein soll, dass, wennes auch bei den Alten anders niedergeschrieben worden wäre,in Unserer Sammlung aber entgegengesetzte Bestimmungen vor-gefunden würden, dies keinesweges als ein Fehler in der Ab-fassung betrachtet, sondern (blos) Unserer freien Wahl zuge-schrieben werden soll. §. 8. Aus diesem Grunde darf aberauch in keinem (fheile des erwähnten Rechtsbuches eine An-tinomie 29 ) (welches Wort das Alterthum aus der griechi-schen Sprache entlehnt hat) eintreten, sondern es finde einEinklang und eine Consequenz statt, der Niemand widerspre-chen kann. §. 9. Aber auch alle Wiederholungen müssennach dem, was Wir oben gesagt haben, bei dieser Sammlungvermieden werden, und Wir gestatten es nicht, dass die Be-stimmungen der kaiserlichen Constitutionen, welche Wir inUnsern Codex aufgenommen haben, aus dem alten Rechte wie-derum benutzt worden, da der Ausspruch der kaiserlichen Con-stitutionen zu ihrer Gültigkeit schon hinreicht, es inr'isste dennder Zusammenhang, oder die Vollständigkeit oder die grössereDeutlichkeit eine solche Wiederholung nothwendig machen,«nd auch dieses darf nur selten vorkommen, damit nicht durchdie Fortsetzung eines solchen Gebrauches auf diesem FeldeDisteln wachsen. §. 10. Wenn aber einige in den alternRechtsbüchern enthaltenen Gesetze keine Anwendung mehrfinden, so gestatten Wir Fuch die Aufnahme derselben durch-aus nicht, weil nach Unserer Absicht blos Dasjenige Gültig-keit haben soll, was durch langen Gebrauch in den Gerichteneingeführt, oder durch das Gewohnheitsrecht dieser berühmtenotadt bestätigt worden ist, wie denn auch Salvius Julia-nu-s schreibt, dass alle Städte dem Gewohnheitsrechte derStadt Rom folgen sollen, welche die erste der Welt ist, dieseaber sich nicht nach andern Städten zu richten brauche. UnterRom verstehen Wir jedoch nicht blos das alte Rom, sondernauch Unsere Hauptstadt, welche mit Gottes Hülfe unter
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W) Widerspruch zwischen zwei Gesetzen.
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