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5 (1832)
Entstehung
Seite
177
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Codex. L. I. Tit. 17. De velere jure enucleando etc. 177

dien, ihre Constitutionen zu verbessern und die Dunkelheitenderselben aufzuklären, damit diese Gesetze in eine Sammlunggebracht, von allen überflüssigen Wiederholungen und ver-letzenden Widersprüchen befreit werden und allen Staatsbür-gern einen sichern Schutz für ihre rechtmässigen Handlungengewähren mögen. §. 2. Nachdem Wir nun dieses Werk zuStande gebracht, mit Unserem ruhmvollen Namen bezeichnetund in ein geschlossenes Ganze vereinigt hatten, so unternah-men Wir es, von der geringeren und leichteren, zu der höch-sten und vollständigsten Rechtsverbesserung überzugehen, dasganze Komische Recht sowohl zu sammeln, als zu verbessernund die zerstreuten Schriften so vieler Rechtsgelehrten in ei-nem Rechtsbuche darzustellen (was ein Anderer weder zuholten, noch zu unternehmen gewagt hätte), Lielten jedoch dieAusführung dieses Vorsatzes für höchst schwierig, ja sogarfür unmöglich. Aber unter innigem Flehen zum Himmel undunter Anrufung des göttlichen Beistandes haben Wir auchdiese Sorge auf Unser Herz genommen, fest vertrauend aufGott, welcher kraft der Grösse seiner Macht selbst solcheDinge, an welchen der Mensch verzweifelt, möglich machenund zu Stande bringen kann. §. S. Und auf Deine treuen undbewährten Dienste haben Wir (hierbei) besonders gerechnetund Dir, nachdem Wir die Beweise Deiner Geschicklichkeitbei Anordnung Unseres Codex erfahren, auch dieses Werkzunächst aufgetragen und (zugleich) anbefohlen, dass Du Dirnach Deinem Gutdünken gelehrte Professoren und beredte,hei dein höchsten Gerichte angestellte Sachwalter zu Geholfenbei dieser Arbeit erwählen möchtest. Diesen Allen, nachdemsie Uns vorgestellt, und auf Deine Empfehlung von Uns an-genommen worden sind, haben Wir die Ausführung des gan-zen Werkes gestattet, jedoch dergestalt, dass hierbei Allesunter der Leitung' Deines umfassenden Geistes geschehe. §. 4.Euch also befehlen Wir, dass Ihr die über das Römische Rechtabgefassten Schriften der alten Rechtsgelehrten, welchen diehochgelobten Kaiser das Befugniss ertheilt hatten, Gesetze nie-derzuschreiben und zu erklären, nicht nur durchlesen, sondernauch das Beste aus ihnen erwählen sollt, damit aus denselbendas ganze bestehende Recht gesammelt und, soweit es möglichist, mit Vermeidung von Wiederholungen und Widersi>rüchen,Dasjenige hergestellt werden könne, was ein für allemal (zurGesetzgebung) hinreicht Weil es aber auch andere juristi-sche Schriftsteller giebt, deren Werke jedoch von keinem der'ihrigen anerkannt und benutzt worden sind, so soll sich aufdiese Unser gegenwärtiges Gesetz keinesweges beziehen. §. 5.Und da diese Rechts - Sammlung Unserer höchsten Fürsorgezu verdanken sein wird, so muss sie auch auf das Schönstec <"7*. jur. eh. V. 1*2

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