172 Codex. L. I. Tit. 14. De legibus et constitulionibus prineipum etc.
deshalb hängt von dem Ansehn des Rechtes Unser eignes ab.Und wirklich deutet es mehr Grösse an, die Gewalt desHerrschers dem Gesetze unterzuordnen, als (unbegrenzt) zuherrschen 27 ,). Durch den Ausspruch des gegenwärtigen Edictesverkündigen "Wir allgemein, was'Wir Uns selbst nicht er-lauben dürfen. Geg. zu Itavenna, am 11. Jim. 429, unterdem Consulate des Flore ntius und Dionysius.
5. Dieselben Kaiser an den Flor ent ius, l'raef. Vract.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass Derjenige gegen da»Gesetz verstö'sst, welcher sich an die Worte desselben hält,ohne jedoch auf die Absicht des Gesetzes einzugehen. Auchwird sich Derjenige den in den Gesetzen angedrohten Strafennicht entziehen können, welcher gegen die Meinung einesGesetzes unter dem nichtigen Vorwande der Worte, betrügeri-scher Weise, eine Ausflucht sucht. Denn Wir verordnen,dass kein Vertrag, keine Uebereinkiinft, kein Contract zwi-schen Denen gültig sein soll, welche denselben gegen dasverbietende Gesetz eingegangen haben. Diess soll auch füralle Auslegung der Gesetze, sowohl für die ältere, als fürdie neuere, im Allgemeinen gelten, so dass es für den Ge-setzgeber hinreicht, Dasjenige, was er nicht erlauben will,Mos zu verbieten, das Uebrige aber, was in dem Gesetzenicht geradezu ausgesprochen ist, nach dem Zwecke desselbenvorauszusetzen, dass also Dasjenige, was in dem Gesetzeverboten und dennoch geschehen ist, nicht nur ohne Wirkung»ein, sondern auch als völlig ungeschehen betrachtet werdensoll, wenn es auch der Gesetzgeber blos verboten hätte, ohnebesonders zu bestimmen, dass es, wenn es geschehen wäre,ungültig sein solle. Aber auch Dasjenige erklären Wir in*nichtig und ungültig, was aus einer solchen vom Gesetze ver-botenen Handlung, oder bei Gelegenheit derselben erfolg« 1sollte. §. i. JVach vorstehender Hegel, durch welche Wirverordnet haben, dass eine solche dem Gesetze zuwiderlau-fende Handlung nirgends aufrecht zu erhallen sei, ist es alsogewiss, dass weder eine Stipulation dieser Art, noch ein A»t-tragscontract verbindliche Kraft haben könne, noch auch derEid zulässig sei. Geg. zu Coiistantinopel, am 7. Apr. 439»unter dem 17ten Consulate des Kaisers Theodosius " n< *dem des Festus,
0. Dieselben Kaiser an den Flor entius, l'raef. Prael.
Was zu Jemandes Gunsten festgesetzt worden ist, darf IUgewissen Fällen keinesweges zu seinem Nachtheile angew e11 '
27) Es ist grösser, unter, als über dem Gesetze zu stehen.