Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
173
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Conux. L. I. Tit. 14. De legibus et constitulionibusprincipum ctc> 173

«et werden 28 ). Geg. am 1. Aug. 439, unter dem 17te»Consnlate des Theodosius und dem des Festus.

. 7. Dieselben Kaiser an den Cyrus, Pracf. Praet. und designirlen

Contul.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Gesetze und Consti-I tutionen nur die Norm für künftige Geschäfte abgeben, aufvergangene Angelegenheiten aber nicht angewendet wer-den können, -wenn nicht darin ausdrücklich Etwas über dievergangene Zeit oder über Sachen, welche noch anhängigsind, bestimmt -worden ist. Geg. zu Constantinopel, am 5.Apr. 440, unter dein 5ten Consulate des Kaisers Valenti-nianus und dem des Anatolius.

8. Dieselben Kaiser an den Senat.Wir halten es für zweckmässig, dass, wenn etwa inöffentlichen oder Privatsachen eine allgemeine Verfügung nolh-Wendig wird, -welche in den altern Gesetzen nicht enthaltenist, diese sowohl von-allen Ungern geheimen Käthen, als'auch von Eurem ruhmwürdigen Vereine, erwählte Väter! zu-vor in Erwägung gezogen und wenn sie den Beifall derKamin!lieben Kicbter, so wie den Eueren erlangt hat, nieder-geschrieben, hierauf nochmals in einer allgemeinen Versamm-lung durchgegangen und dann erst, wenn Alle ihre Zustim-mung gegeben haben, in Unserm geheimen Käthe vorgetragenwerde, damit die Einwilligung Aller durch den AusspruchUnserer Hoheit bekräftigt werde. Wisset also, erwählte Vä-ter! dass künftighin kein Gesetz von Unserer Hoheit erlassenWerden wird, wenn nicht die oben beschriebene Form beob-achtet worden ist. Denn Wir erkennen es ganz, dass Das,Was ,auf Euern Hath beschlossen worden ist, zum Heile Un-seres Keicb.es und zu Unserem Kuhme beiträgt. Geg. am 17.Dct. 446, unter dem 3ten Consnlate des Aetius und demdes Syininachus.

0. Die Kaiser Valentinianus und Marttanus an denPalladius , Pracf. Praet.

Die hochheiligen Gesetze, welche für alle Menschen dieiuehtschnur ihrer Lebensweise enthalten, müssen auch Allenbekannt sein, damit Jedermann, nachdem er die Bestimmun-gen derselben genau hegrilfen hat, das Verbotene unterlassenUnd das Erlaubte vollbringen möge. Sollte aber in diesen Ge-setzen vielleicht eine Dunkelheit vorkommen, so ist es Sache

28) Dieses Gesetz spricht die allgemein bekannte Hechtsregelau ? : ifworf in favorem alieuius introduclum est, 71011 debet inodium eiu» detorrjueri.

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