Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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171
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Codex. L.I. Tit. 14. De legibus et constilulionibtisprineipum etc. 171

dern blos in denjenigen Angelegenheiten und für diejenigenPersonen, auf welche es Bezug nimmt, verbindlich sein, aberauch von Niemandem angefochten werden; denn Derjenigetat die Strafe der Ehrlosigkeit zu erwarten, welcher sichunterfangen sollte, dergleichen Anordnungen entweder aufeine boshafte Weise auszulegen, oder mittelst eines ausge-wirkten Rescriptes anzufechten; auch wird er keinen Nutzenaus einem so erschlichenen Befehle ziehen können nnd derRichter, welcher sich hierbei selbst nicht offen gezeigt, demferneren Andringen des Betheiligten Gehör geschenkt, seinWeiteres Vorbringen angenommen und unter dem Vorwande,dass er selbst in Zweifel sei, an Uns berichtet hat, soll zurStrafe 30 Pfund Goldes entrichten. Geg. am 6. Nor. 425,unter dem Uten Consulate des Kaisers Theodosius unddem des Caesar Valentinianus.

3. Die Kaiser Theodosius und Valentinianus an den Senat.Als allgemeine Gesetze sollen künftig von Allen ohneUnterschied diejenigen betrachtet werden, welche Wir ent-weder Eurem ehrwürdigen Vereine durch eine (an Euch ge-haltene) Rede vorgetragen haben, oder welche mit dem Na-men des Edictes bezeichnet werden, Wir mögen nun die-selben aus eigener Bewegung, oder auf (vorgängiges) Ansu-chen erlassen haben, oder es mag ein Bericht oder ein anhan-giger Prozess die Veranlassxing zu solchen Gesetzen gewesensein. Denn es ist genug, wenn dieselbe« mit dem Namendes Edictes bezeichnet sind, oder wenn sie durch richter-liche Ausschreiben allen Völkern bekannt gemacht werden,oder wenn sie es bestimmt aussprechen, dass die Kaiser esfür zweckmässig befunden hätten, Dasjenige, was in Angele-genheiten Einzelner verordnet worden wäre, auch für die Ent-scheidung anderer, ähnlicher Vorfälle anzuwenden. Ist mmaber das Gesetz ein allgemeines genannt oder darin be-stimmt worden, dass es für alle (Staatsbürger) verbindlichsc >> so soll es die Kraft eines Edictes haben, ohne dass dieBestimmungen, welche Wir in einer einzelnen Angelegen-heit erlassen haben, oder noch erlassen werden, oder welcheyir unter besondern Verhältnissen für gewisse Städte, Pro-vinzen oder (andere) Geineinheiten gegeben haben, allgemein'verbindlich sein sollen. Geg. zu Raveiina, am 6. Nov. 426,«nter dein 12ten Consulate des Kaisers Theodosius unddem 2ten des Kaisers Valentinianus.

4. Dieselben Kaiser an den Volusianus, Praef. Pract.Der Majestät eines Herrschers ist der Ausspruch würdig,Wodurch sich derselbe an die Gesetze gebunden erklärt und