170 Codex. L. I. Tit. 14. De legibus cl conslitutiunibus ftincipwn etc.
Euch beliebige Weise, wenn nur die Gewissheit Eures Wil-lens daraus hervorgeht. Geg. am 8. Jim. 316, unter den»Consulate des Sabinus und Rufinus.
2. Derselbe Kaiser an den Bischof Osiun.
Wer mit frommem Sinne im Schoosse der Kirche seinenSclaven die verdiente Freiheit verlieben bat, soll dies mit der-selben Wirkung gethan haben, mit "welcher (früher) das Ko-mische Bürgerrecht durch gewisse, nunmehro abgeschaffteFeierlichkeiten ertheilt zu werden pflegte. Aber dies ist nurDenjenigen nachgelassen, welche die Freilassung in Gegenwartder Geistlichen vorgenommen haben. Aber den Geistlichen(selbst) gestatten Wir noch mehr, nämlich dass, wenn sieihren Sclaven die Freiheit schenken, dies niebt gerade im An-gesichte der Kirche und des andächtigen Volkes zu geschehenbraucht, um die volle Wirkung der Freilassung hervorzu-bringen, sondern es auch schon hinreichen soll, wenn sie ineinem letzten Willen die Freilassung erklärt, oder diese Ab-sicht auf irgend eine andere Weise .ausgesprochen haben, sodass nun von dem Tage an, wo diese Willenserklärung be-kannt wird, ohne dass es noch einer (besondern) Aussage oderBekräftigung von Zeugen bedarf, die (verliehene) Freiheit so-gleich geltend gemacht werden kann. Geg. am 18. Apr. 321,unter dem 2ten Consulate de» Crigpu» und dem 2teu desCoustantiuus.
Vierzehnter Titel.
De legibus et iconstitutionibus prineipum et
edictis.{Von Gesetzen, kaiserlichen Constitutionen und Edictcn.)
1. Der Kaiser Constanlinns an den Jtassus, Stadtpriifeclen.
Den Zweifel zu heben, welcher zwischen Billigkeit und(strengem) Rechte eintritt, sind nur Wir berechtigt und be-rufen. Geg. am 3. Decbr. 316 , unter dem Consulate desSabinus und Rufinus.
2. Der Kaiser Theodosiui und der Caesar Valenlinianus
an den Senat.
Alles, was Wir auf (erstattete) Anzeigen und Vortrüg"'-der Richter, oder, naebdem (irgend) eine Angelegenheit zurKenntnis* der ruhmwiirdigen Beisitzer Unsere geheimen Ra-thes gelangt war, nach der mit denselben genommenen Rück-sprache angeordnet, oder an gewisse Gemeinheiten, an Abge-sandte, an eine Provinz, Stadt oder Curie verlieben habe»,soll nicht als allgemeine» Gesetz betrachtet werden, so«-