Codex. L. I. Xit. 13. De hi», qui in ccclesiis manumittuntur. 169
che die andächtigen Vorsteher und Vertreter der Kirche ihrebesondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu richten haben, istvorzüglich'die Verpflichtung zu rechnen, kraft welcher diesel-ben die Personen und Verhältnisse der Individuen, welchesich zu der Kirche flüchten, genau befragen und untersuchen,die Richter oder Diejenigen,'welchen solche Personen angehö-ren oder welche solche Angelegenheiten betreffen, ausführlichin Kenntnis» setzen und Alles das, was zweckgemäss erscheint,ausführen sollen. Geg. am 28. Febv. 466, unter dem 3tenKonsulate des Kaisers Leo.
7. Griechische Constitution.
Wer gegen Jemand eine Klage erhebt oder mit Jemandem, in einen Rechtsstreit verwickelt ist, darf deshalb die Kirchenicht beunrtihigen, weder in Person, noch durch Andere, son-dern iiuiss sich an die Obrigkeiten wenden. Sollte er aber■wegen eines begangenen Verbrechens des kaiserlichen Beistan-des bedürfen, so mag er sein Anliegen durch den Erzbischofvorbringen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, hateine Züchtigung zu erwarten.
8. Griechische Constitution.Derjenige, welcher hei einer feierlichen Procession desKaisers zur grossen Kirche einen lauten (und störenden) Aus-ruf hören lässt, wird nicht nur den gehegten Wunsch verfeh-len, sondern auch auf Befehl des Präfecteii abgeführt und ge-züchtigt werden. §. 1. Wer sich aber vor der Uebermachteines Gewalthabers zur Kirche lliichtet, kann die kaiserlicheHoheit durch den Bischof und die Kirchenvertreter davon iuÜeivutniss setzen,
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Dreizehnter Titel.
De his, qui in ecelesiis manumittuntur.(Von Denen, welche in den Kirchen freigelassen werden?)
\. Der Kaiser Constantinus an den Bischof l'ro tagenes.
Schon längst ist es eingeführt worden, dass die Herrenihren Scla-ven in der rechtgläubigen Kirche die Freiheit schen-ken können, wenn sie dies vor dem Angesichte des VolkesUnd in Gegenwart der christlichen Priester Ultra, so dass zumAndenken an das Geschehene, statt der Acten, irgend eineandere Schrift abgefasst und von den Geistlichen, als Zeugen,unterschrieben wird. Auch Ihr könnt daher mit vollem Rechte«reUassungen vornehmen, und zwar auf die einem jeden von