Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
168
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168 Codex. L. I. Tit. 12. De 7«*», gui ad ccvksias confugiunl, etc.

deckt -worden sein, so müssen dieselben, sie mögen in denBereich der hochheiligen Kirche gekommen sein, wie sie wol-len, herausgegeben werden, damit ans diesen Gütern, nachVorschrift der Gesetze, der Fiscns oder der Staat, oder dieGläubiger, oder wer sonst einen gereebten Anspruch daraufhaben mag, his zum Betrage der Schuld ihre Befriedigimg er-langen. Wenn aber vorgewendet würde, dass die erwähntenGegenstände (blos) zur Aufbewahrung übergeben, oder ausge-liehen worden wären, so soll bei der Untersuchung der Sachedie Vorsicht angewendet werden, dass Derjenige, auf wel-chem der Verdacht ruht, dass er die Sachen verheimliche, inGegenwart des ehrwürdigen Bischofs einen Eid schwörenrniiss; auch fügen Wir hinzu, dass Dag, was Wir über dieHauptpersonen bestimmt haben , eben sowohl in den Angele-genheiten der Bürgen und Beauftragten oder ihrer Güter undin Betreff ihrer Dienstboten, ihrer Genossen oder Geschäftsver-bündeten, so wie aller Personen, welche bei diesen Angele-genheiten in Berührung kommen, gelten solle, wenn nämlichdie Flüchtlinge dergleichen Personen innerhalb des kirchlichenBereiches hei sich haben wollen, so dass auch aus deren Gü-tern die öffentlichen und Privatschulden bezahlt werden unddie Ausforschung- dieser Güter, wo sie auch niedergelegt seinmögen, erfolgen könne. Und so viel von den freigeborenenund freien Personen. §. 5. Wenn aber ein Sclave oder Colo-narier, ein Höriger oder Dienstbote, ein Freigelassener oderandere zum Hausstände gehörige oder zu Dienstleistungen ver-pflichtete Personen, nachdem sie gewisse Sachen zerstört oderentwendet, oder sich selbst der Gewalt ihres Herrn entzogenLabe«, zu der hochheiligen Kirche geflüchtet sind, so sollendieselben von den andächtigen Vorstehern oder Vertretern derKirche, sobald die letztem nur Wissenschaft von der Sacheerlangt haben, und zwar mit Hülfe derjenigen Personen, wel-chen dies Geschäft obliegt, und in ihrer eignen (der Vorste-her) Gegenwart, nach Maassgabe der kirchlichen Verfassungund nach Verhältnis» des begangenen Verbrechens, entwedermit gebührender Strafe belegt, oder auf eine schonende Weisezurechtgewiesen und, nachdem man ihnen Verzeihung ange-kündigt und sich ihrer durch eine Eidesleistung versichert hat,an den Ort, an welchen sie gehören und in ihr ursprünglichesVerhältnis» zurückgebracht, auch die Sachen, welche sie bei»ich haben, erstattet werden. Denn es ziemt sich nicht, dassdiese Flüchtlinge noch länger in den Kirchen verweilen, damitnicht ihren Freilassen! oder Herren durch ihre Abwesenheit dieschuldigen Dienste entzogen und sie selbst nicht auf Kostender Kirche zum JVachtheile der Armen und Dürftigen ernährtvverden mögen, §. 6. Zu den Gegenständen aber, auf wel-